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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1961, Az.: 3 StR 6/61

Beurteilung des Apparats der kommunalen "Westarbeit" als Ersatzorganisation der KPD; Begriff der "Einordnung" ("Eingliederung") des Täters in die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der auswärtigen Vereinigung oder Einrichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1961
Aktenzeichen
3 StR 6/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 14.10.1960

Fundstellen

  • BGHSt 16, 26 - 33
  • MDR 1961, 700-701 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1074-1075 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Strafbarkeit der Unterwanderungstätigkeit der SED in der Form sogenannter "Westarbeit" ("gesamtdeutscher Arbeit") kommunaler Stellen der SBZ.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. März 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. Oktober 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht stellt fest:

2

Die Mitangeklagten F. und Er. sind in den Jahren 1959/60 im Auftrage des Rates des Kreises Leipzig in die Bundesrepublik gereist, um mit Stadtverordneten der "Patenstadt" Bo. Beziehungen auf zunehmen. Der Angeklagte A. und der Mitangeklagte B., beide aus Bo., haben F. und F. im März 1960 hierbei unterstützt, ferner Verbindung zum "Freien Deutschen Gewerkschaftsbund" (FDGB), A. auch zum Rat des Kreises Leipzig unterhalten F., Er. und A. sind auf Grund dieses Sachverhalts wegen Vergehens des staatsgefährdenden Nachrichtendienstes (§ 92 StGB) in Tateinheit mit Verstoß gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG), Assel ferner in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 100 d Abs. 2 StGB verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat nur A. Revision eingelegt; das auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.

3

I.

Die Strafkammer stellt im einzelnen fest:

4

Die Sowjetzone ist ein Gebilde, das von der "Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" (SED) totalitär beherrscht wird; ihre Gesellschaftsordnung steht im Widerspruch zu den Verfassungsgrundsätzen einer parlamentarischen Demokratie wie etwa der Bundesrepublik. Die SED und die von ihr gelenkten Massenorganisationen sind bestrebt, die in der SBZ bestehende Ordnung auch in der Bundesrepublik einzuführen, und zwar auch durch unmittelbare Einflußnahme auf die einzelnen Bürger der Bundesrepublik.

5

Eine dieser Massenorganisationen, der FDGB, hat die Aufgabe, insbesondere die Gewerkschaften in der Bundesrepublik im Sinne der SED zu unterwandern ("Westarbeit") Im Vordergrund steht das Ziel, die "Aktionseinheit der Arbeiterklasse" herbeizuführen. Ein wichtiges Mittel dieser Infiltrations- und Aufweichtaktik bilden Reisen von SED-Abgesandten aus der SBZ in die Bundesrepublik und von Einzelpersonen zwecks politischer Beeinflussung in die SBZ. Zweimal im Jahr bei der Frühjahrs- und Herbstmesse in Leipzig werden Besucher zu angeblichen "gesamtdeutschen Arbeiterkonferenzen" eingeladen. Ein "ständiger Ausschuß der gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz" ermöglicht die Einberufung zu solchen SED-Befehlsausgaben und Agitationsveranstaltungen auch in der Zwischenzeit. Diese "Konferenzen" sind nichts weiter als vorgeplante und gelenkte Kundgebungen zum Zwecke politischer Beeinflussung der westdeutschen Besucher im Sinne der SED-Politik; die ihnen fertig unterschobenen "Entschliessungen" werden propagandistisch ausgenützt. Um Kontakt mit Funktionären und Mitgliedern der Gewerkschaften in der Bundesrepublik zu gewinnen und diese nach Möglichkeit zu Reisen in die SBZ und zur Teilnahme an solchen "Konferenzen" einzuladen, entsendet der FDGB schon seit Jahren Propagandisten, die nach Rückkehr dem FDGB über die "Kontaktbereitschaft" westdeutscher Gewerkschafter zu berichten haben. Diese Nachrichten bilden eine Unterlage für die weitere Unterwanderung.

6

Auch die kommunalen Einrichtungen der SBZ dienen nach Planung der SED dieser Infiltration. Deren Leitung obliegt den "Kommissionen für gesamtdeutsch. Arbeit", welche bei dem "Deutschen Städte- und Gemeindetag" der SBZ sowie bei den Bezirken, Kreisen und Städten bestehen. Der Präsident des "Deutschen Städte- und Gemeindetags", Ebert, Mitglied des ZK der SED, betonte schon 1954 anläßlich einer kommunalen Arbeitstagung der SBZ die Bedeutung der kommunalen "gesamtdeutschen Arbeit" wie folgt:

"Es kommt jetzt darauf an, das Band zwischen den deutschen Städten und Gemeinden immer fester zu knüpfen, um auf breitester Basis die gesamtdeutschen Bindungen noch mehr zu verstärken. Dazu muß die kollektive Kraft aller Stadt- und Gemeindevertretungen und ihrer Organe im Osten wie im Westen unserer Heimat eingesetzt werden".

7

Als wichtigstes Ziel der Unterwanderung wurde schon auf dieser Tagung die Bildung eines -wie es im Sprachgebrauch der SED/KPD irreführend heißt "einheitlichen, friedliebenden, demokratischen und unabhängigen Deutschland" nach SBZ-Vorbild hervorgehoben.

8

In den Bezirken, Kreisen und Städten ist der Sekretär des Rates für die Unterwanderungstätigkeit nach Richtlinien des "Deutschen Städte- und Gemeindetages" verantwortlich, der sie von der zuständigen SED-Stelle erhält.

9

Da die kommunalen Parlamente der Bundesrepublik solche Unterwanderungskontakte mit SED-gesteuerten kommunalen Einrichtungen der SBZ ablehnen, erstrebt die SED unmittelbare Verbindung zu den Repräsentanten der Kreise, Städte und Gemeinden sowie zu einzelnen Abgeordneten. Neben der Versendung politischer Schriften bildet das wichtigste Mittel der Infiltrations- und Aufweichpolitik auch hier der angestrebte Austausch demokratisch von niemandem legitimierter "Delegationen" der von der SED zentral beeinflußt wird, indem den Kreisen, Städten und Gemeinden der SBZ "Patengemeinden" in der Bundesrepublik zugewiesen sind. Die kommunalen Körperschaften der SBZ werden angehalten, ihre Wühlarbeit in den "Patengeineinden" stets zu verstärken und dadurch die Pläne der SED zu fördern ("Stadt und Gemeinde" Heft 5/1959).

10

Die erste Anknüpfung wird im allgemeinen brieflich oder, wie im vorliegenden Falle, durch Abgesandte aus der SBZ erstrebt. Diese sollen die Kontaktbereitschaft der Kommunalpolitiker ihrer "Patengemeinde" erforschen ihnen ein schiefes, günstiges Bild von der SBZ vermitteln und sie zu gemeinsamen Aktionen bewegen sowie zu "gesamtdeutschen Konferenzen" und zu angeblichen Studien fahrten, Besichtigungen usw. in die SBZ einladen. Das wird im angefochtenen Urteil näher ausgeführt und belegt.

11

Nach ihrer Rückkehr haben die Agitatoren zu berichten. Die Nachrichten werden je nach Bedeutung örtliclh oder überörtlich bis in die "Westabteilung" des ZK der SED hin ausgewertete Sie bilden die Grundlage für weitere SED-Infiltration und gegen die Bundesrepublik gerichtete Propaganda.

12

Die Einladungen zu "gesamtdeutschen Tagungen" und anderen Zusammenkünften schließen freie Fahrt und freien Aufenthalt in der SBZ und häufig noch ein Taschengeld ein. Die westdeutschen Teilnehmer werden dahin beeinflußt, die politischen Ziele der SED gutzuheißen. Man erwartet von ihnen, dass sie die SED bei Durchführung ihrer Absichten in der Bundesrepublik unterstützen ("Stadt und Gemeinde", Heft 10/1958 und Heft 11/1959).

13

Wird einer der Agitatoren in der Bundesrepublik wegen der in Erfüllung seines Auftrags begangenen Straftaten zur Rechenschaft gezogen, so heißt es, die "volksfeindliche Adenauer-Justiz" habe ihn "widerrechtlich in den Kerker geworfen", weil er für "Frieden" und "Wiedervereinigung Deutschlands" gekämpft habe. In meist wörtlicher Übereinstimmung mit der offiziellen SED-Propaganda wird betont, dass sich auch die Kreise, Städte und Gemeinden in den "weltweiten Kampf der Völker" für "friedliche Koexistenz" und die "Erhaltung des Friedens in Europa" einzuschalten hätten. Die Aufforderung des "Deutschen Städte- und Gemeindetages" an "alle parlamentarischen Körperschaften der Städte, Gemeinden und Kreise Westdeutschlands", diese Ziele in ihrem Wirkungsbereich zu fördern, ist in einem in "Stadt und Gemeinde" Heft 6/1959 veröffentlichten Aufruf zusammengefaßt, den das Urteil im Wortlaut wiedergibt.

14

In einem Bericht über die 8. Tagung des "Präsidiums des deutschen Städte- und Gemeindetags" 1958 heißt es ("Stadt und Gemeinde" Heft 8/1958):

"Das Präsidium bekundete seine volle Übereinstimmung mit den Beschlüssen des V. Parteitages der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und schloß sich dem Aufruf des Zentralen Blocks der antifaschistisch-demokratischen Parteien und Massenorganisationen an, die gesamte Bevölkerung der Republik für die Verwirklichung der großen Perspektiven, für den Kampf um den Frieden, für den Sieg des Sozialismus, für die nationale Wiedergeburt Deutschlands als friedliebender demokratischer Staat zu gewinnen. In Übereinstimmung damit bekräftigte das Präsidium die Entschließung des Hauptausschusses vom 19. März 1958 für eine Verstärkung der Beziehungen zwischen den Städten und Gemeinden der DDR und Westdeutschland. Sie müssen helfen, den Frieden zu erhalten und die Wiedervereinigung Deutschlands zu einem friedliebenden, demokratischen Staat herbeizuführen".

15

Die "Wiedergeburt Deutschlands als friedliebender demokratischer Staat" bedeutet für die Kommunisten die Begründung der Herrschaft der SED/KPD in ganz Deutschland (vgl. den Artikel in "Stadt und Gemeinde" Heft 3/1960: "Warum parlamentarisch-demokratische Ordnung in Westdeutschland?").

16

Die Infiltrationstätigkeit der Sowjetzonalen Kommunalverbände hat außerdem den Zweck, die durch das Verbot der KPD in der kommunistischen Zersetzungsarbeit entstandene Lücke mit auszufüllen. Die in die Bundesrepublik entsandte Agitatoren sollen z.B. das von der illegalen KPD herausgegebene "Kampfprogramm für die Sicherung des Friedens und für Demokratie" in der Bundesrepublik propagieren. Sie sollen dazu mitwirken, in Westdeutschland "den Einfluß der Militaristen und Monopole zurückzudrängen und im Volkskampf eine friedliebende, parlamentarisch-demokratische Ordnung zu errichten" ("Stadt und Gemeinde", Heft 3/1960).

17

II.

Über die Tätigkeit der Angeklagten im Rahmen dieser Infiltrationsarbeit stellt das Landgericht fest:

18

Der Mitangeklagte F. reiste erstmalig im April 1959 im Auftrage des Kreistages des Kreises Leipzig-Land zusammen mit dem Kreistagsabgeordneten T. nach Bo. Da beide vom Oberbürgermeister nicht empfangen wurden, schrieben sie sich weisungsgemäß aus dem Adressbuch die Anschriften einiger Bo. Stadtverordneten heraus und sprachen mit ihnen im Sinne ihres Auftrags. F. notierte außerdem die Anschrift eines Kraftfahrers zu dem Zweck, diesen zur Leipziger "Messe" einzuladen. Vom Statistischen Amt beschaffte er das Statistische Jahrbuch 1958 der Stadt Bo. welches er seinen Auftraggebern überbrachte. Nach Rückkehr berichtete F. dem Kreistag und dem Rat des Kreises Leipzig-Land.

19

Einen ähnlichen Verlauf nahm eine zweite Reise, die F. im Auftrage des Rates des Kreises Leipzig-Land in Begleitung der Kreistagsabgeordneten Sch. im Februar 1960 nach Bo. ausführte. U.a. versuchte er vergeblich, über den Schulrat Kontakt mit Lehrern in Bo. aufzunehmen. Er beabsichtigte einen Briefwechsel zwischen Bo. und Leipziger Lehrern in die Wege zu leiten, den "Austausch von Schulbüchern" anzuregen und einen Geschiehtslehrplan zu bekommen. Nach Rückkehr berichtete er; dabei teilte er mit, dass am 24. März 1960 in Bo. eine Stadtverordnetensitzung stattfinde.

20

Am 21. März 1960 reiste er zum dritten Male, jetzt in Begleitung Er. des Leiters der Finanzabteilung und Mitglieds des Rates des Kreises Leipzig-Land, nach Bo., um weitere Verbindungen anzuknüpfen, die bestehenden auszubauen und an der Stadtverordnetensitzung teilzunehmen. Beide sollten in Bo. von A. und B. empfangen und bei ihren Aufträgen unterstützt werden.

21

Assel hatte schon vorher vom FDGB eine Einladung zur Leipziger Frühjahrsmesse 1960 erhalten. Er war in März im Rahmen einer Diskussion beim Rat des Kreises Leipzig. Land mit dem "Leiter des Abgeordneten-Komitees", S., zusammengekommen und hatte diesem die Anschrift B. genannt, S. hatte darauf B. den Besuch von F. und Er. brieflich angekündigt. Er hatte sich in dem Brief auf das Gespräch mit Assel berufen, von welchem er erfahren habe, dass B. "sehr stark an den politischen Problemen unseres Staates interessiert" sei. Deshalb möge B. die "Delegation" unterstützen, "damit sie die Möglichkeit hat, mit vielen Vertretern der Arbeiterklasse von Bo. in Verbindung zu treten, die die gleichen Interessen wie Sie vertreten".

22

Ein ähnliches Schreiben hatte A. erhalten. Da ihm nicht klar war, ob F. und Er. mit Westgeld ausgestattet "legal" einreisen würden, hatte er bei S. angefragt. A. begleitete F. und Er. bei einer Stadtbesichtigung und der Besorgung von Eintrittskarten für die Stadtverordnetensitzung, holte gemeinsam mit ihnen S. am Bahnhof ab und besuchte mit den drei Agitatoren die Sitzung. Am Abend des 25. März 1960 stellte er seine Wohnung für eine Diskussion zur Verfügung, "um den von ihm Eingeladenen aus berufenem Munde ein zutreffendes Bild der SBZ zu vermitteln"; an der Aussprache nahmen F., Er. und etwa 6 weitere Personen teil; es wurde u.a. über die Verhältnisse in der SEZ gesprochen. Am 27. März fuhren Filling und Er. mit A. nach E. zu einer Kundgebung des "Aktionsausschusses der Jugend aus Hütten und Schächten gegen den Atomtod"; Referent war Prof. H.; von dieser Versammlung brachten sie zu ihrer Information einen Fragebogen und eine Broschüre des "Aktionsausschusses" mit. A. sorgte dafür, dass F. und Er. bei einigen Vorhaben ein Kraftfahrzeug zur Verfügung hatten. Mit S. hatte er zwei Unterredungen. Er händigte St. die Einladungen zu einem "gesamtdeutschen kommunalpolitischen Treffen" in Buchenwald und die Anschriften westdeutscher Bürger aus, die S. ihm vorher brieflich zugesandt hatte, um an der Zonengrenze nicht aufzufallen F. und Er. führten auch diesmal auftragsgemäß Besuche bei Stadtverordneten aus und vermerkten sich Anschriften von Personen, die ihnen kontaktgeeignet schienen. Am 3. März 1960 wurden sie festgenommen.

23

Bei seinem Aufenthalt in Leipzig im Februar/März 1960 nahm A. ferner an einem "Forum" im Hause der GDSF und an einer "Chemie-Arbeiter-Konferenz" teil und besuchte gemeinsam mit etwa 20 weiteren westdeutschen "Gästen" des FDGB eine Aussprache bei dem "Abgeordneten-Kabinett" des Kreises Leipzig. Leiter dieser Veranstaltung war S. Die Diskussion erstreckte sich auf politische Forderungen der SED und auf die kommunistische Infiltrationstätigkeit in der Bundesrepublik. Aufschluß hierüber geben die Notizen, die A. während dieser Tagung zusammengestellt hat, Gesprächsthemen waren danach u.a.: "Besuch von FDGB- und SPD-Versammlungen; offene Stellung gegen Hetze und Krieg", "Keinen Handschlag für die Rüstungsproduktion", "Keinen Jugendlichen mehr für Strauß", "Kontaktaufnahme mit Friedenskräften in den Kachbarländern", "Aufklärungsarbeit unter der Jugend in Westdeutschland". Zum Thema "Regelmäßiger Besuch von Gewerkschaftsseminaren (DGB)" heißt es: "... ist eine gründliche Schulung für alle aktiven Kräfte in Westdeutschland eine ursprüngliche Notwendigkeit, Durch zahlreichen Besuch von DGB-Seminaren ist eine gute Grundlage für Gespräche mit SPD-Genossen und sonstigen, politisch interessierten, fortschrittlichen Kräften gegeben".

24

Die "Aktive Werbung unter den unorganisierten Kollegen in Westdeutschland für die SPD und den DGB" soll diesen Notizen zufolge auf folgende Weise durchgeführt werden:

"Um die bestehende Gesellschaftsordnung in Westdeutschland, die daraus entstandene Situation in die für unser Land geeignetste Bahn zu lenken 7 müssen die Werktätigen einer Massenorganisation beitreten, welche auch heute in der DER noch zugelassen ist. Nur im legalen politischen Kampf liegt die Möglichkeit, die reaktionären, faschistischen Kräfte zu entlarven und zu schlagen. Für uns, die wir aus Westdeutschland gekommen sind, die wir wissen, dass man unsere politische Freiheit immer mehr beschneiden will, gibt es die Möglichkeit in den Reihen der Gewerkschaften und der SPD Kollegen anzusprechen und auf legale Weise für Frieden und Freiheit zu kämpfen".

25

Trotz der Verhaftung von F., Er. und B. nahm A. Ostern 1960 noch an dem von FDGB und FDJ veranstalteten "3. Kongreß der Arbeiterjugend Deutschlands" teil und warb zuvor unter seinen Bekannten und Arbeitskollegen für Teilnahme daran. Er sammelte Anschriften von Bekannten und teilte sie FDGB-Stellen mit; so erhielten mindestens zwei Personen eine Aufenthaltsgenehmigung, und zwar unter verschiedenen Absendern. Weiter folgte Assel einer Einladung zur Maifeier 1960 in Leipzig, fuhr Pfingsten 1960 in die SBZ und nahm vom 160 bis 19. Juni 1960 auf Einladung des FDGB an einer sogenannten "Gesamtdeutschen Arbeitertagung" in Leipzig teil.

26

III.

Diese Feststellungen hat das Landgericht wie folgt rechtlich beurteilt.

27

1.

F. und Er. seien des staatsgefährdenden Nachrichtendienstes in der Form des Sammelns von Nachrichten, A. desselben Vergehens in der Form der Unterstützung der Tätigkeit F. und Er. schuldig (§ 92 StGB).

28

A. habe gegen § 92 StGB verstoßen, weil er F. Er. und S. bei ihrer Tätigkeit im März 1960 wie festgestellt unterstützt hat. A. habe deren Agitationsauftrag gekannt und also gewußt, welche Tätigkeit er unterstützte. Auch er habe mit dem bestimmten Willen gehandelt, die in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu untergraben und letztlich zu beseitigen. Auf Grund jahrelanger Schulung sei er mit der Absicht der SED, in der Bundesrepublik eine Diktatur nach sowjetzonalem Muster zu errichten, vertraut. Er wisse, dass die sogenannte "Gesamtdeutsche Arbeit" nur auf dieses Ziel hinarbeitet, und habe erkannt, da er auch von der Staatsordnung in der Bundesrepublik ein anschauliches Bild habe, dass diese Bestrebungen auf Beseitigung der freiheitlichen, demokratischen Ordnung der Bundesrepublik hinauslaufen. Dass die SED auch ihre kommunalen Körperschaften benutzt, um dieses Ziel zu erreichen, sei ihm spätestens bei seinen Gesprächen mit S. in Leipzig anläßlich der Frühjahrsmesse 1960 zum Bewußtsein gekommen. Er habe eingeräumt, dass er in seiner politischen Überzeugung mit F. und Er. übereinstimme, die "gesamtdeutsche" Arbeit der SBZ, deren Ziel er erkannt habe, bejahe und F. und Er. deshalb unterstützt habe.

29

2.

Assel habe sich ferner, wie F. und Er. nach den §§ 42, 47 BVerfGG strafbar gemacht. Er habe vorsätzlich dem KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts zuwidergehandelt. Dieses verbiete die Gründung von Ersatzorganisationen oder die Fortsetzung bestehender Organisationen als Ersatzorganisation. Darunter falle jede von der SED gebildete Gruppen die für die politischen Ziele der SED/KPD wirkt. Dass die KPD vor und nach dem Verbot lediglich eine in der Bundesrepublik wirkende Teilorganisation der SED sei, sei offenkundig. Die von der SED gesteuerte Infiltrationstätigkeit der "Gesamtdeutschen kommunalen Kommission" der SBZ stelle ebenfalls eine Ersatzorganisation der KPD dar. Die Ziele der kommunalen Infiltration seien diejenigen der SED/KPD. Dasselbe gelte von der Unterwanderungstätigkeit ("Westarbeit") des FDGB.

30

Assel habe die Wühlarbeit von zwei Teilersatzorganisationen der KPD gefördert, nämlich durch Unterstützung der Tätigkeit von F. und Er. die kommunale Unterwanderung, durch Werbetätigkeit für den "Arbeiterjugendkongreß" in Erfurt die "Westarbeit" des FDGB, Er habe die Ziele und Zwecke der kommunalen wie der FDGB-"Westarbeit" gekannt und gewußt, dass beide von der SED gesteuert sind. Er sei sich im klaren gewesen, dass diese Ziele die der "Partei der Arbeiterklasse" sind, die, wie das Landgericht wörtlich ausführt, "stets dieselbe ist, gleichgültig ob sie sich SED oder KPD nennt".

31

3.

Assel habe sich schließlich eines Vergehens nach § 100 d Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Durch Verbindung zu F., Er. und S. und zu Funktionären des FDGB, die ihm Reisen in die SBZ vermittelten und von ihm durch Werbung im Bekanntenkreis unterstützt wurden, habe er Beziehungen zu Personen unterhalten, die für Vereinigungen mit verfassungsfeindlichen Zielen tätig waren. Die Voraussetzung einer Treupflicht gegenüber der Bundesrepublik (BGH NJW 1957, 470) und die Merkmale der verfassungsfeindlichen Absicht, für die auch hier unmittelbarer Vorsatz genüge, seien erfüllt.

32

4.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht als straferhöhend angeführt, dass A. "trotz der Warnung, zu der ihm die Verhaftung von F. und Er., vor allem aber die Festnahme seines Arbeitskollegen B. hätte dienen müssen, unbeirrt weiter gewirkt hat. Damit hat er eine nicht unerhebliche Zielstrebigkeit und Gefährlichkeit auf dem Gebiete der Staatsgefährdung bewiesen". Es hat Strafaussetzung zur Bewährung versagt, weil A. Verhalten nach Verhaftung der Mitangeklagten gezeigt habe, "dass er nicht geneigt ist, insoweit die Gesetze der BR zu achten".

33

IV.

Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die tatsächlichen Feststellungen (I, II) sind rechtsirrtumsfrei getroffen und werden auch von der Revision nicht angegriffen; den Rechtsausführungen der Strafkammer (III) ist beizutreten.

34

Das gilt insbesondere von der Beurteilung des Apparats der kommunalen "Westarbeit" als Ersatzorganisation der KPD. Sie beruht auf gründlicher Prüfung der Vorgeschichte, Ziele und Leitung dieses SED-Vorhabens unter Verwendung umfangreichen Schriftmaterials. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Merkmalen der Ersatzorganisationen der KPD ist beachtet worden. Mit dem Urteil BGHSt 15, 167 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60] steht das angefochtene Urteil in Einklang. Dasselbe gilt von den in BGHSt 15, 176 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60] und 15, 155 enthaltenen Auslegungsgrundsätzen zu § 92 StGB. In der letztgenannten Entscheidung ist auch der Begriff der "Einordnung" ("Eingliederung") des Täters in die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der auswärtigen Vereinigung oder Einrichtung erörtert. Diesen Begriff hat das Landgericht zwar nicht bei § 92, wohl aber bei § 100 d Abs. 2 StGB erörtert, obwohl es die verfassungsfeindliche Absicht des Angeklagten unmittelbar festgestellt hatte. In solchem Falle kommt es, wie in BGHSt 15, 155, 157 [BGH 23.09.1960 - 3 StR 28/60] ausgeführt ist, auf Eingliederung rechtlich für sich allein nicht weiter an; sie liegt bereits in dem verfassungsfeindlichen "bestimmten Willen" des Täters. Zur inneren Tatseite der §§ 42 7 47 BVerfGG ist auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 15. Dezember 1960 - 3 StR 37/60 - hinzuweisen, dessen Grundsätze mit dem angefochtenen Urteil ebenfalls übereinstimmen.

35

Die Beurteilung als fortgesetzte Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen ist ungenau, beschwert den Angeklagten aber nicht. Bei dem Nachrichtensammeln (§ 92 StGB) wird auch eine Mehrheit von Einzelakten zu einem Vergehen, also zu einer Handlungseinheit kraft Gesetzes zusammengefaßt (vgl. BGH Urteil vom 15.12.1960, 3 StR 26/59, zur Rädelsführerschaft). Das Unterhalten von Beziehungen nach § 100 d STGB ist eine Dauerstraftat (BGH vom 28.11.1960, 3 ARs 92/60 zu § 100 e StGB). Lediglich das Vergehen nach den §§ 42, 47 BVerfGG kann fortgesetzt begangen werden, sofern Gleichartigkeit der Begehungsweise und Gesamtvorsatz feststehen. In vorliegendem Falle sind die einzelnen Teilakte der Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil schon durch die mit ihnen in Tateinheit stehende Dauerstraftat nach § 100 d Abs. 2 StGB zu einer Straftat verbunden.

36

Soweit Nichtanwendung des § 23 StGB gerügt wird, ist die Revision ebenfalls unbegründet. Die Folgerungen, die das Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten nach Verhaftung der übrigen Beteiligten gezogen hat, lassen keinen Ermessensmißbrauch erkennen.

37

Die Revision war danach zu verwerfen.

38

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen den Angeklagten nach § 473 StPO.

39

Der Angeklagte hat vor dem Senat unter Anführung von Tatsachen nicht unglaubhaft beteuert, dass seine letzten Reisen in die SBZ nicht in verfassungsfeindlicher Absicht geschehen seien, weil er politisch jetzt andern Sinnes geworden sei. Dieses Vorbringen kann, da es aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, nur im Gnadenwege berücksichtigt werden.

Jagusch
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher