Geschäftsführung ohne Auftrag - Aufwendungen
...Geschäftsführung ohne Auftrag - Aufwendungen Normen §§ 677 , 683 , 670 BGB Information Ersatzpflicht des Geschäftsherrn für die Vermögensopfer des Handelnden.Der Geschäftsherr ist gemäß §§ 677 , 683 BGB bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) verpflichtet, dem Handelnden die Aufwendungen zu ersetzen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte....