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Geschäftsführung ohne Auftrag - Aufwendungen

Normen

§§ 677, 683, 670 BGB

Information

Ersatzpflicht des Geschäftsherrn für die Vermögensopfer des Handelnden.

Der Geschäftsherr ist gemäß §§ 677, 683 BGB bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) verpflichtet, dem Handelnden die Aufwendungen zu ersetzen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte.

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer oder ein von ihm beauftragter Dritter zum Zwecke der Ausführung der GoA tätigt. Die Aufwendungen sind erforderlich, wenn der Geschäftsführer sie nach sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich halten durfte.

Beispiel:

Durchführung einer Rückrufaktion eines Kaufhauses bei durch den Hersteller fehlerhaft hergestellten Produkten

Unterbringung eines ausgerissenen Pferdes in einem Reitstall

metis