Aneignung
Normen
Information
Eigentumserwerb einer herrenlosen Sache.
Das Eigentum an herrenlosen Sachen kann durch Aneignung erworben werden.
Die Voraussetzungen der Aneignung sind:
Die Sache ist herrenlos.
Der Aneignende muss Eigenbesitz begründen.
Die Aneignung ist nicht durch ein für einen Dritten bestehendes Aneignungsrecht ausgeschlossen. Hierzu gehören insbesondere das Jagd-, Fischerei- oder Bergrecht.
Die Aneignung ist nicht grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossen.
Beispiel:
Die Aneignung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft.
Gemäß § 928 Abs. 2 BGB obliegt das Aneignungsrecht über herrenlose Grundstücke dem Bundesland, in dem das Grundstück belegen ist.
Siehe auch