Rechtswörterbuch

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Aneignung

 Normen 

§§ 928, 958 BGB

 Information 

Eigentumserwerb einer herrenlosen Sache.

Das Eigentum an herrenlosen Sachen kann durch Aneignung erworben werden.

Die Voraussetzungen der Aneignung sind:

  • Die Sache ist herrenlos.

  • Der Aneignende muss Eigenbesitz begründen.

  • Die Aneignung ist nicht durch ein für einen Dritten bestehendes Aneignungsrecht ausgeschlossen. Hierzu gehören insbesondere das Jagd-, Fischerei- oder Bergrecht.

  • Die Aneignung ist nicht grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossen.

    Beispiel:

Die Aneignung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft.

Gemäß § 928 Abs. 2 BGB obliegt das Aneignungsrecht über herrenlose Grundstücke dem Bundesland, in dem das Grundstück belegen ist.

 Siehe auch 

Abhandenkommen von Sachen

Dereliktion

Eigentumserwerb

Herrenlose Sachen