Verwaltungsorgan
Normen
Gesetzlich nicht allgemein geregelt.
Information
Verwaltungsorgane sind verselbstständigte Einrichtungen eines Verwaltungsträgers, deren Handeln dem Verwaltungsträger zugerechnet wird.
Die Träger der öffentlichen Verwaltung sind (nur) durch ihre Organe handlungsfähig. Die Organe selbst sind in den meisten Fällen nicht rechtsfähig.
Verwaltungsorgane im engeren Sinne sind die Behörden. Daneben gibt es die Verwaltungsorgane der nichtstaatlichen Verwaltungsträger, wie der Gemeinden.
Organe haben einen sachlich und örtlich festgelegten Aufgabenkreis und sind mit sachlichen und personellen Mitteln ausgestattet.
Beispiele:
Die Gemeindevertretung, die Zentrale Universitätsverwaltung.