Rechtswörterbuch

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Verwaltungsträger

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Gesamtheit der Staatsverwaltung: Die mittelbare und die unmittelbare Staatsverwaltung verteilt sich auf die verschiedenen Träger der Verwaltung.

Verwaltungsträger selbst sind rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig. Die Handlungsfähigkeit steht nur den Organen des jeweiligen Verwaltungsträgers zu, die wiederum selbst nicht rechtsfähig sind.

Die Teilrechtsfähigkeit eines Verwaltungsträgers ist ausreichend.

Streitigkeiten zweier Verwaltungsträger über einen Grundstückskaufvertrag sind privatrechtlicher Natur. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der erwerbende Verwaltungsträger das Grundstück für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nutzen und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen Zweck verfolgt. Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH 19.09.2012 - V ZB 86/12).

 Siehe auch 

Amt - Beamtenrecht

Amt - organisationsrechtlich

Amtshaftung

Amtswalter

Behörde

Organisationsgewalt

Organwalter

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

Verwaltungsorgan

Sasse: Aus dem ABC des Verwaltungsrechts: Verwaltungsträger; Verwaltungsrundschau - VR 2013, 237