Organwalter
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
Subjekt der öffentlichen Verwaltung.
Die Träger der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungsträger) erhalten Handlungsfähigkeit durch ihre Organe. Die natürlichen Personen, die diese Organstellungen ausfüllen, werden als Organwalter bezeichnet.
Die Handlungen des Organwalters werden dem Organ bzw. dem Verwaltungsträger zugerechnet. Gemäß § 89 BGB haftet der Staat für Schäden, die ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung begangen hat (siehe auch den Beitrag "Amtshaftung").