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Amt - Beamtenrecht

 Normen 

Art. 33 Abs. 2 GG

 Information 

1. Allgemein

Dienstrechtliche Stellung eines Beamten.

Der beamtenrechtliche Amtsbegriff bezeichnet die abstrakte Dienststellung des Beamten mit ihren beamtenrechtlichen, versorgungsrechtlichen und dienstrechtlichen Bezügen.

Beispiel:

Ministerialdirektor

Das Beamtenrecht unterscheidet folgende Amtsbegriffe:

  • Amt im statusrechtlichen Sinn:

    Das Amt im statusrechtlichem Sinne bezeichnet die beamtenrechtliche Stellung, die mit der Ernennung beginnt und an eine Plastelle gebunden ist.

    Beispiel:

    Kanzler einer Universität, Verwaltungsdirektor der staatlichen Kunstsammlung (BVerwG 02.09.1999 - 2 C 36/98)

    Kein Amt im statusrechtlichen Sinne haben Beamte auf Widerruf.

  • Amt im funktionellem Sinn:

    • Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn ist die Zuordnung des Beamten zu einer bestimmten Behörde.

    • Das Amt im konkret-funktionellen Sinn bezeichnet die von dem Beamten ausgeübte Tätigkeit und ist identisch mit dem Dienstposten.

    Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasst den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, die einem Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet sind. Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen. Dadurch wird er in die Behörde eingegliedert und erwirbt den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn.

    Es liegt im Ermessen des Dienstherrn, die abstrakt- sowie die konkret-funktionellen Ämter im Rahmen der durch die Übertragung des Statusamtes bedingten Vorgaben inhaltlich zu bestimmen, ihr Verhältnis zueinander festzulegen sowie sie den einzelnen Behörden zuzuordnen. Wegen dieses dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form übertragen wird.

    Führt der Dienstherr in seinen Behörden organisatorische Veränderungen durch, die die übertragenen Ämter betreffen, ist der Beamte in unterschiedlichem Grad rechtlich geschützt. Gegen die Entziehung des konkret-funktionellen Amtes steht ihm Rechtsschutz in nur geringerem Maße zur Verfügung als gegen die Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, d.h. eines "amtsgemäßen Aufgabenbereiches". Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört jedoch nicht das Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (BVerwG 23.09.2004 - 2 C 27/03).

    Auch die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten haben Anspruch auf ein Amt im konkret-funktionellen Sinn (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

  • Amt im organisationsrechtlichen Sinn

2. Amtsherabsetzung

Nach den Landesbeamtengesetzen der Länder (so z.B. § 26 LBG NRW, § 28 Absatz 4 NBG, § 29 Absatz 3 LBG M-V) können bei Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird und bei denen eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben oder eines anderen Dienstherrn versetzt werden. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte.

Der Begriff "wesentliche Änderung des Behördenaufbaus" ist eng auszulegen. Eine wesentliche Änderung des Aufbaus einer Behörde liegt deshalb nur vor, wenn der Aufbau der Behörde nach neuartigen Gesichtspunkten erfolgt. Die innere Struktur des Behördenaufbaus muss dergestalt geändert werden, dass beispielsweise wesentliche Arbeitseinheiten wegfallen. Eine neue Geschäftsverteilung innerhalb der Behörde genügt hierfür nicht. Wesentliche Funktionen und Zuständigkeiten müssen verlagert oder grundlegend umgestaltet werden. Änderungen, die mit dem vorhandenen Personal, sei es auch nach Einarbeitung und unter Umsetzung, bewältigt werden können, sind nicht so wesentlich (VG Schwerin 18.03.2003 - 1 B 440/02).

Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beamten bedarf die Ermessensentscheidung, insbesondere wenn eine Auswahl unter mehreren, von der organisatorischen Änderung in gleicher Weise betroffenen Personen stattfindet, einer eingehenden, Fürsorgegesichtspunkte berücksichtigenden Begründung (VG Braunschweig 28.06.2005 - 7 A 17/05, OVG Niedersachsen 15.07.2008 - 5 LA 207/05).

 Siehe auch 

Amt

Amt - organisationsrechtlich

Amtsdelikte

Amtsträger

Amtswalter

Beförderung eines Beamten

Behörde

Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

Organisationsgewalt

Organwalter

Verwaltungsorgan

Verwaltungsträger