§ 29 LBG M-V - Versetzung
(§ 15 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine Versetzung ist ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Endgrundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Bei Auflösung einer Behörde, einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei einer Verschmelzung von Behörden dürfen Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.