Organisationsgewalt
Berechtigung zur Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsträgern und Verwaltungsorganen.
Die Organisationsgewalt umfasst die Kompetenz zur Festlegung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Das Grundgesetz verknüpft die Organisationsgewalt in den meisten Fällen mit der Verwaltungskompetenz.
Einige Organisationsentscheidungen, wie z.B. die Einrichtung der Bundesoberbehörden gemäß Art. Art. 87 Abs. 3 GG, sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Fehlen Vorschriften, die die Zuständigkeit zur Organisation bestimmen, so ist der Gesetzgeber immer befugt, eine gesetzliche Grundlage zu erlassen. Nicht notwendig ist eine gesetzliche Grundlage, wenn die Organisationsentscheidung keine Außenwirkung entfaltet.
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerwG 20.06.2013 - 2 VR 1/13).