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Amt - organisationsrechtlich

Normen

Art. 33 Abs. 2 GG

Information

Institutionalisierter Aufgabenbereich einer in der öffentlichen Verwaltung tätigen Person.

Im Unterschied zum beamtenrechtlichen Behördenbegriff bezeichnet das Amt im organisationsrechtlichen Sinne die mit einer konkreten Aufgabe verbundene Stellung des Beamten bzw. Angestellten.

Beispiele:

Leiter des Rechtsamtes, Bademeister des städtischen Schwimmbades, Forstamtsdirektor.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

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