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Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

 Normen 

§§ 171 - 210 VAG

 Information 

Spezielle gesellschaftsrechtliche Unternehmensform des Versicherungsrechts.

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine Versicherung, bei der die Versicherungsnehmer, ähnlich wie bei der Genossenschaft, eine Doppelstellung einnehmen: Sie sind sowohl Mitglieder des Versicherungsvereins als auch Versicherungsnehmer. Die rechtlichen Grundlagen dieser Versicherung sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.

Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit finden die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf abschließende Regelungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts verwiesen wird (BGH 23.04.2013 - II ZR 161/11).

Der VVaG ist rechtsfähig und als Kaufmann im Handelsregister anzumelden.

Organe des Versicherungsvereins sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und eine oberste Mitgliedervertretung.

Nach den §§ 188 bis 191 VAG entsprechen die Befugnisse von Vorstand, Aufsichtsrat und oberster Vertretung (Mitgliederversammlung) eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit denjenigen von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.

Für die Rechte und Pflichten der Organe des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gelten nach der Entscheidung BGH 03.07.2008 - I ZR 145/05 "die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend. Dementsprechend obliegt die eigenverantwortliche Leitung, Vertretung und Geschäftsführung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit allein dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand weder übergeordnet noch weisungsberechtigt. Die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Mitglieder beschränken sich grundsätzlich auf die Wahl des Aufsichtsrats. Auch bei der Beklagten gehen die Kontrollbefugnisse der Mitgliederversammlung nicht über die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Befugnisse hinaus."

 Siehe auch 

Versicherungsaufsicht

Versicherungsvertrag

OLG Hamm 21.12.2006 - 15 W 55/06 (Handelsregistergebühren für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)

OLG Nürnberg 27.03.1980 - 8 U 81/78 (Gerichtliche Überprüfung eines Mitgliederausschlusses; Wegfall der Geschäftsgrundlage)