Verhandlungsprotokoll
1 Allgemein
Gerichtliche Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme.
Grundsätzlich wird in dem Verhandlungsprotokoll die mündliche Verhandlung beurkundet.
Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde. Die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten können nur durch das Protokoll bewiesen werden. Sind diese nicht protokoliert, ist bewiesen, dass sie nicht stattgefunden bzw. eingehalten wurden.
Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. Dabei sind die Beteiligten (Parteien, Zeugen etc) zuvor anzuhören.
2 Zivilprozess
Der notwendig in das Protokoll aufzunehmende Inhalt ist in § 160 ZPO enumerativ aufgelistet. Enthalten sein müssen u.a:
Die Grunddaten des Prozesses wie Bezeichnung der Parteien, Ort und Datum der Verhandlung, die Entscheidung etc.
Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Prozessvergleich.
Der Inhalt der Beweisaufnahme.
Mit dem Ausdruck "Wesentliche Vorgänge der Verhandlung" sind die den äußeren Verfahrensablauf betreffenden Vorgänge gemeint.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass gemäß § 160 Abs. 4 ZPO daneben die Parteien beantragen können, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden.
Das Gericht kann wiederum einen Missbrauch dieses Rechts durch die Feststellung der Unerheblichkeit des Vorgangs bzw. der Äußerung entgegenwirken und somit die Aufnahme verweigern. Die Weigerung ist in einem Beschluss zu fassen, der unanfechtbar ist.
Das Protokoll wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erstellt, vielfach jedoch auch von dem Richter selbst aufgenommen.
3 Strafprozess
Gemäß § 271 StPO ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Dass dem Angeklagten nach dem Hinweis auf sein Schweigerecht gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu der Anklage zu äußern, gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, deren Einhaltung allein durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann (BGH 28.07.2016 - 3 StR 149/16).