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Übereignung

Normen

§§ 873 ff. BGB

§§ 929 ff. BGB

Information

Übereignung ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache.

Aufgrund des im deutschen Rechtssystem herrschenden Abstraktionsprinzips sind die schuldrechtliche und die sachenrechtliche Einigung über den Eigentumswechsel voneinander zu trennen.

Rechtsgrundlage der Übereignung von Grundstücken sind die §§ 873 ff. BGB, Rechtsgrundlage der Übereignung von beweglichen Sachen sind die §§ 929 ff. BGB .

Die Übereignung durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen kann (BGH 22.02.2010 – II ZR 286/07).

Der Bauhandwerker behält an Baumaterial, welches er zur Baustelle mitbringt oder anliefern lässt, jedenfalls bis zum Einbau Alleinbesitz, es sei denn, er gibt die Materialien in die Obhut des Bauherrn. Die willentliche Aufgabe des Besitzes setzt wenigstens voraus, dass das Material teilweise – wenn auch nur probeweise – eingebaut wird (OLG Brandenburg 24.01.2008 – 12 U 26/07).

Übereignung einer Gattungsschuld:

»Eine Einigung, nach der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung (Anm.: Gattungsschuld) übereignet werden sollen, die der Veräußerer nicht näher bezeichneten Dritten überlassen hat, genügt für sich genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht« (BGH 16.12.2022 – V ZR 174/21).

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