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Gutgläubiger Erwerb

Normen

§§ 932 ff. BGB

§§ 892 ff. BGB

§§ 990 ff. BGB

Information

1 Allgemein

Der gutgläubige Erwerb ist ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten durch ein Rechtsgeschäft, bei dem die fehlende Berechtigung durch den Rechtsschein ersetzt wird.

Zulässig ist der gutgläubige Erwerb nur bei Verkehrsgeschäften, nicht bei der Universalsukzession. Ein Erbe kann demnach nicht gutgläubig die im Nachlass befindlichen, aber nicht dem Erblasser gehörenden Gegenstände erwerben. Auch bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (z.B. Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben), liegt kein Verkehrsgeschäft vor (BGH 08.04.2015 – IV ZR 161/14).

2 Voraussetzungen

Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929, 932 BGB sind:

  • Einigung der Parteien.

  • Übergabe der Sache/Eintragung des Rechts.

  • Fehlende Berechtigung des Veräußernden.

  • Guter Glaube des Erwerbers:

    Der Begriff des »guten Glaubens« ist in § 932 Abs. 2 BGB legal definiert und schließt grobe Fahrlässigkeit aus.

  • Kein Abhandenkommen der Sache i.S.v. § 935 BGB.

3 Im Sachenrecht

Jeder sachenrechtliche Erwerbstatbestand entspricht einem Gutglaubenstatbestand:

Erwerbstatbestand

Gutglaubenstatbestand

929 S.1

932 I S. 1

929 S.2

932 I S. 2

930

933

931

934

4 Im Kfz-Kaufrecht

Es gehört nach der Rechtsprechung regelmäßig zu den Mindesterfordernissen eines gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH 01.03.2013 – V ZR 92/12). Der Besitz des Fahrzeugs oder des Kraftfahrzeugbriefs (wenn ein anderer Eigentümer eingetragen ist) ist nicht ausreichend.

In dem Urteil BGH 09.02.2005 – VIII ZR 82/03 hat der BGH den gutgläubigen Erwerb eines Lastkraftwagens durch eine gewerbliche Leasinggesellschaft abgelehnt. Die Leasinggesellschaft hatte von einem Vertragshändler einen LKW gekauft, wobei ihr der Kraftfahrzeugbrief nicht übergeben wurde. Nach der Ansicht der Richter hätte die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte wissen müssen, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält und den Fahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs zurückhält.

Mindesterfordernis für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kfz:

»Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II« (BGH 23.09.2022 – V ZR 148/21).

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