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Schausteller - Gewerberecht

 Normen 

SchauHV

§ 55 Abs. 1 Ziff. 2 GewO

 Information 

Die unterhaltende Tätigkeit als Schausteller gehört nach § 55 Abs. 1 Ziff. 2 GewO zum Reisegewerbe und erfordert eine Reisegewerbekarte. Nicht jedes Mitglied einer Schaustellertruppe muss eine Reisegewerbekarte besitzen, erforderlich ist dies nur für den Geschäftsinhaber. Wenn dieser am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat er nach § 60c Abs. 2 GewO einem seiner dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte mitzugeben.

Zur Gewährleistung der erforderlichen Zuverlässigkeit von im Reisegewerbe angestellten Personen ist in § 60 GewO geregelt: Danach kann einem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Die Vorschriften über das schaustellerische Reisegewerbe betreffen in erster Linie das Angebot von Schaustellern auf Volksfesten, Kirmessen, Jahrmärkten, also den Betrieb von Fahrgeschäften, Schaubuden, Schießständen, Geisterbahnen, Gruselkabinetten, Labyrinthen, Geschicklichkeitsspielen. Bei Warenangeboten kommt es darauf an, ob der unterhaltende, spielerische Anteil überwiegt (z.B. ist eine Tombola, bei der man Teddybären gewinnen kann, ein Schaustellergeschäft). Musikveranstaltungen fallen nicht darunter.

Folgende Vorschriften sind besonders zu beachten:

  • Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft Fahrgeschäfte, Schießgeschäfte, Schaufahren, Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren, Reitbetriebe.

  • Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als "fliegende Bauten" bei jeder einzelnen Aufstellung.

  • Das Spielrecht findet mit folgenden Besonderheiten Anwendung:

    Warenspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, dürfen aufgestellt werden. Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist auf Volksfesten und Jahrmärkten nach der Spielverordnung verboten. Unterhaltungsspiele und Geschicklichkeitsspiele erfordern die Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des LKA bleibt erforderlich. Bestimmte unbedenkliche Geschicklichkeitsspiele können auch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erlaubt werden.

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbeuntersagung

Grundsatz der Marktfreiheit

Reisegewerbe

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Gewerberecht

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht