Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Geschicklichkeitsspiel - Gewerberecht

 Normen 

§ 33d GewO

SpielV

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)

Rechtsgrundlagen der Länder zum Glücksspielrecht

 Information 

Als Geschicklichkeitsspiele werden Spiele bezeichnet, bei denen das Spielergebnis durch körperliche Geschicklichkeit, geistige Fähigkeiten, Übung und Erfahrung beeinflusst werden kann.

Beispiel:

Billard, Kegeln, Dart, Skat

Hinweis:

Die Bundesländer haben sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt. Der neue Staatsvertrag ist im Juli 2021 in Kraft getreten, nachdem alle Landtage und Ministerpräsidenten der Bundesländer dem Vertrag zugestimmt haben. Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.

Nach der Begriffsbestimmung in § 3 des Glücksspielstaatsvertrags liegt demgegenüber ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.

Ein Glücksspiel liegt auch vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt. Zu der Abgrenzung hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (BVerwG 24.10.2001 - 6 C 1/01):

"Bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflusst werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers. Denn das Spielangebot richtet sich nicht an bestimmte Personen, sondern an eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Entscheidend ist deshalb, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt".

Geschicklichkeitsspiele bedürfen nach § 33d GewO als andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit der Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig und mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden sollen. Einige Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit und Ausspielungen sind - weil sie überwiegend der Unterhaltung dienen - gemäß § 33g Ziff.1 GewO und § 5a SpielV von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbeuntersagung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Gewerberecht

Spielrecht

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

Hickel/Wiedmann/Hetzel: Gewerbe- und Gaststättenrecht; Loseblattwerk

Pagenkopf: Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Das Tor ist weit geöffnet; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2152