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Gewerbeuntersagung

 Normen 

§ 35 GewO

 Information 

1. Allgemein

Die Gewerbeuntersagung ist die Untersagung der Fortführung eines erlaubnisfreien Gewerbes.

Hinweis:

Die Fortführung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wird durch die Rücknahme bzw. den Widerruf der ursprünglichen Genehmigung verboten.

Von der Gewerbeuntersagung zu unterscheiden ist die Betriebsuntersagung (vgl. § 16 Abs. 3 HwO). Letztere bezieht sich allein auf die Fortsetzung des konkreten Betriebs. Dabei ist dem Betroffenen klar und unzweideutig mitzuteilen, welche Arbeiten ihm untersagt werden.

2. Voraussetzungen

Die Ausübung eines Gewerbes wird von der zuständigen Behörde untersagt,

  • wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig (Unzuverlässigkeit - Gewerberecht) ist,

    • Es ist rechtlich belanglos, welche Ursachen (z.B. Straßenbauarbeiten die den Zugang der Kunden behinderten) zu einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen geführt haben (OVG Sachsen-Anhalt 15.12.2014 - 1 M 132/14).

    • Ein erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren bewirkt nicht die Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und hat nicht die Rechtswidrigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zur Folge (BVerwG 15.04.2015 - 8 C 6/14).

  • die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist,

    • Es darf kein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stehen. Dies könnten sein ein Verweis, eine Teiluntersagung, eine Abmahnung oder eine Auflage (Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes).

      Beispiel:

      Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die technische Leitung eines Betriebes sich von der mit unternehmerischen Entscheidungen verbundenen kaufmännischen Leitung trennen lässt. Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet (OVG Niedersachsen 04.02.2016 - 7 LB 81/14).

    • Dabei ist eine Zukunftsprognose zu erstellen.

    und

  • verhältnismäßig ist.

    • Angesichts der durch Art. 12 Grundgesetz garantierten Berufs- /Gewerbefreiheit stellt eine umfassende Gewerbeuntersagung einen sehr schwerwiegenden Eingriff dar; sie kann daher immer nur das letzte Mittel sein, um einen Gewerbetreibenden zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten.

    • Dabei kann die Entscheidung auch verhältnismäßig sein, wenn der Gewerbeinhaber zukünftig Hartz-IV beantragen muss.

In der Regel werden vor Erlass der Untersagungsverfügung, Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer gehört, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug (§ 35 Abs. 4 GewO).

3. Rechtsbehelfe

Als Rechtsbehelfe gegen eine Untersagungsverfügung sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich.

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es auch bei der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an, d.h. in der Regel auf den Erlass des Widerspruchs (OVG Nordrhein-Westfalen 26.01.2016 - 4 A 454/15).

Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Sofern im Einzelfall die Gründe für die Unzuverlässigkeit ausnahmsweise schon vor Ablauf eines Jahres wegfallen, kommt auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO eine frühere Wiedergestattung in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen 26.01.2016 - 4 A 454/15).

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerbe - Zuverlässigkeit

Gewerbeaufsicht

Gewerbefreiheit

Gewerberecht

Gewerbeschein

Gewerbesteuer

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbesteuer

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt

Scheidler: Aktuelle Rechtsprechung zur Gewerbeuntersagung; Gewerbearchiv - GewArch 2015, 102

Schenke: Die prozessuale Berücksichtigung einer erst nach der gerichtlichen Anfechtung einer Gewerbeuntersagung gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingetretenen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden; Gewerbearchiv - GewArch 2015, 473