Rechtswörterbuch

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Schadensersatz aufgrund sittenwidriger Schädigung

 Normen 

§ 826 BGB

 Information 

Form des Schadensersatzes.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Dies kann auch der Fall sein, wenn bereits ein Titel vorliegt. Voraussetzungen des Anspruchs in diesen Fällen sind:

  1. a)

    Inhaltliche (materielle) Unrichtigkeit des Titels:

    Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend. Allein der titulierte Anspruch darf nicht bestehen.

  2. b)

    Kenntnis des Gläubigers von der Unrichtigkeit des Titels:

    Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Gläubiger den Titel erschlichen hat, die Kenntnis kann ihm auch durch das entscheidende Gericht vermittelt werden.

  3. c)

    Hinzutreten besonderer Umstände, die die Vollstreckung aus dem Titel sittenwidrig werden lassen:

    Diese können vorliegen, wenn der Titel vom Gläubiger erschlichen wurde oder die Ausnutzung des materiell unrichtigen Titels das Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen würde.

Rechtsfolge ist, dass der Schädiger Schadensersatz leisten muss. Dieser besteht in der Herausgabe des Titels, der Unterlassung der Zwangsvollstreckung und der Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlter Beträge.

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung aus dem Titel zu erwarten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen sind vom Kläger zu beweisen.

Die Klageerhebung aus § 826 BGB unterliegt keiner zeitlichen Grenze. Es kann daher auch zu einer Durchbrechung der Rechtskraft kommen.

Beispiel:

Das OLG Bremen hat einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB eines Ehegatten nach dem Abschluss einer in einem abgeschlossenen Vergleich enthaltenen Abgeltungsklausel anerkannt (OLG Bremen 26.10.2018 - 4 UF 39/18):

"Nicht erfasst von einem solchen Vergleich wird hingegen ein sich erst aus dem Vorgang des Vergleichsschlusses selbst ergebender Schadensersatzanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen (hier nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Unterlassen einer Aufklärung eines Ehegatten über einen für dessen Bereitschaft zum Abschluss des Vergleichs offenkundig essentiellen, nur dem anderen Ehegatten bekannten Umstand)."

 Siehe auch 

Durchbrechung der Rechtskraft

Schadensersatzpflicht im Schuldrecht

Schadensersatz statt der Leistung