Schadensersatz aufgrund sittenwidriger Schädigung
Form des Schadensersatzes.
Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Dies kann auch der Fall sein, wenn bereits ein Titel vorliegt. Voraussetzungen des Anspruchs in diesen Fällen sind:
- a)
Inhaltliche (materielle) Unrichtigkeit des Titels:
Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend. Allein der titulierte Anspruch darf nicht bestehen.
- b)
- c)
Rechtsfolge ist, dass der Schädiger Schadensersatz leisten muss. Dieser besteht in der Herausgabe des Titels, der Unterlassung der Zwangsvollstreckung und der Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlter Beträge.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung aus dem Titel zu erwarten ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind vom Kläger zu beweisen.
Die Klageerhebung aus § 826 BGB unterliegt keiner zeitlichen Grenze. Es kann daher auch zu einer Durchbrechung der Rechtskraft kommen.
Beispiel:
Das OLG Bremen hat einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB eines Ehegatten nach dem Abschluss einer in einem abgeschlossenen Vergleich enthaltenen Abgeltungsklausel anerkannt (OLG Bremen 26.10.2018 - 4 UF 39/18):
"Nicht erfasst von einem solchen Vergleich wird hingegen ein sich erst aus dem Vorgang des Vergleichsschlusses selbst ergebender Schadensersatzanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen (hier nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Unterlassen einer Aufklärung eines Ehegatten über einen für dessen Bereitschaft zum Abschluss des Vergleichs offenkundig essentiellen, nur dem anderen Ehegatten bekannten Umstand)."