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Schadensersatzpflicht im Schuldrecht

Normen

§ 280 BGB

Information

1 Speziell geregelte Schadensersatzansprüche

Verschiedene gesetzlich geregelte Schuldverhältnisse sehen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz vor, so z.B.:

2 Allgemeine Anspruchsgrundlage

2.1 Grundlagen

Gemäß § 280 BGB kann der Schuldner bei der Verletzung einer aus einem Schuldverhältnis bestehenden Pflicht Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Vorgänger dieser Schadensersatzform war vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung.

Die von dem Schadensersatzanspruch erfassten Pflichten sind Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten, Verhaltenspflichten und Informationspflichten.

2.2 Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht

Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Aufklärungspflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung redlicherweise erwarten darf. Dabei kann der Verkäufer auch verpflichtet sein, den Käufer über Umstände aufzuklären, die für dessen Preiskalkulation wesentlich sind, wenn er erkennt, dass der Käufer sein Angebot auf der Grundlage falscher Vorstellungen abgibt (BGH 01.02.2013 - V ZR 72/11).

Wird als Kaufanreiz für eine Immobilie auf deren wirtschaftliche Rentabilität hingewiesen, muss der Verkäufer auch über die hierfür bedeutsamen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig informieren. Er verletzt daher seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes Bild der Ertragserwartung oder des Wertsteigerungspotentials gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (BGH 17.06.2016 - V ZR 134/15).

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