Mahnverfahren - Rechtsanwaltsgebühren
Normen
Nr. 3305 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG
Information
Der Rechtsanwalt erhält für die Durchführung des Mahnverfahrens gemäß Nr. 3305 Vergütungsverzeichnis zum RVG in Höhe von 1,0.
Durch die Beantragung des Vollstreckungsbescheides entsteht ein neuer Gebührentatbestand, der gemäß Nr. 3308 Vergütungsverzeichnis zum RVG mit einer Gebühr in Höhe von 0,5 vergütet wird.
Daneben kann der Rechtsanwalt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis zum RVG auch die Terminsgebühr geltend machen, z.B. bei Besprechungen mit der Gegenseite zur Erledigung des laufenden Verfahrens.