CE-Kennzeichnung
1 Rechtliche Vorgaben
Bei dem CE-Kennzeichen ("Communauté Européennes" = Europäische Gemeinschaft) handelt es sich um eine Kennzeichnung bestimmter Produkte im Bereich der Produktsicherheit. Das CE-Kennzeichen wird auch als EU-Konformitätszeichen, CE-Symbol oder CE-Kennzeichnung bezeichnet.
Das Vorhandensein eines CE-Zeichens auf einem Produkt besagt, dass
dieses bestimmte grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllt, die zuvor in EU-Richtlinien festgelegt wurden. Es ist eine gesetzlich vorgeschriebene, auf minimalen Schutz zielende Konformitätskennzeichnung. Hiermit soll für den Verbraucher ein einheitlicher Qualitätsstandard gewährleistet sein. Das CE-Zeichen ist jedoch kein Prüfsiegel, sondern nur eine Erklärung des Herstellers.
die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Europäische Rechtsgrundlage
Europäische Rechtsgrundlage ist die VO 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, die als EU-Verordnung unmittelbar (d.h. ohne eine Einfügung in das nationale Recht) in den EU-Mitgliedstaaten gilt.
Mit der Verordnung sollen gemäß Art. 1 VO 765/2008 folgende Zwecke erfüllt werden:
Es werden allgemeine Grundsätze zur CE-Kennzeichnung festgelegt.
Sie bildet einen Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten.
Sie regelt die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Sie bildet einen Rahmen für die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten.
2.2 Produktsicherheitsgesetz
Allgemeine Rechtsgrundlage ist § 7 ProdSG.
2.3 Rechtsverschriften, in denen die Verwendung der CE-Kennzeichnung vorgesehen ist
Ein CE-Zeichen darf nur auf der Basis einer EU-Richtlinie angebracht werden, deren Inhalt dann in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Derzeit sind EU-Richtlinien für die im Folgenden aufgeführten Produkte erlassen:
Aktive implantierbare medizinische Geräte
Aufzüge
Bauprodukte
Druckbehälter
Druckgeräte
Explosivstoffe für zivile Zwecke
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Gasverbrauchseinrichtungen
Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
In-Vitro Diagnostika
Maschinen
Medizinprodukte und Zubehör
Messgeräte / nichtselbstständige Waagen
Ökodesign
Persönliche Schutzausrüstungen
Pyrotechnische Gegenstände
Seilbahnen
Sicherheit von Spielzeug
Spannungsgrenzen / Niederspannung
Sportboote
Telekommunikations-Endgeräte-Richtlinie
Vorschaltgeräte Leuchtstoffröhren- Energieeffizienz
Warmwasserheizkessel
Die in diesen EU-Richtlinien enthaltenen Inhalte sind zum Teil in Gesetzen (z.B. § 9 MPG) eingearbeitet, zum Teil sind gemäß § 8 ProdSG Rechtsverordnungen erlassen:
1. ProdSV (Elektrische Betriebsmittel)
2. ProdSV (Sicherheit von Spielzeug)
6. ProdSV (Druckbehälter)
7. ProdSV (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung) - außer Kraft am 26. April 2019 durch Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473)
8. ProdSV (Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen) - außer Kraft am 26. April 2019 durch Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473)
9. ProdSV (Maschinen)
10. ProdSV (Sportboote)
11. ProdSV (Explosionsschutz)
12. ProdSV (Aufzüge)
13. ProdSV (Aerosolpackungsverordnung)
14. ProdSV (Druckgeräte)
3 Vorgaben
Die CE-Kennzeichnung unterliegt folgenden Vorgaben:
- a)
Es dürfen nur Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung oder anderen Vorschrift vorgesehen ist.
- b)
Wenn die CE-Kennzeichnung für das Produkt in einer Rechtsverordnung oder anderen Rechtsnorm vorgesehen ist, muss das Produkt bei der Bereitstellung auf dem Markt mit der Kennzeichnung versehen sein.
- c)
Die in § 7 Abs. 3 - 5 ProdSG geregelten Anforderungen an die Art und Weise des Anbringens der CE-Kennzeichnung müssen erfüllt sein.
Verstöße gegen diese Bestimmungen sind eine Ordnungswidrigkeit und werden gemäß § 39 ProdSG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR geahndet.