Rechtswörterbuch

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CE-Kennzeichnung

 Normen 

§ 7 ProdSG

 Information 

1. Rechtliche Vorgaben

Bei dem CE-Kennzeichen ("Communauté Européennes" = Europäische Gemeinschaft) handelt es sich um eine Kennzeichnung bestimmter Produkte im Bereich der Produktsicherheit. Das CE-Kennzeichen wird auch als EU-Konformitätszeichen, CE-Symbol oder CE-Kennzeichnung bezeichnet.

Das Vorhandensein eines CE-Zeichens auf einem Produkt besagt, dass

  • dieses bestimmte grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllt, die zuvor in EU-Richtlinien festgelegt wurden. Es ist eine gesetzlich vorgeschriebene, auf minimalen Schutz zielende Konformitätskennzeichnung. Hiermit soll für den Verbraucher ein einheitlicher Qualitätsstandard gewährleistet sein. Das CE-Zeichen ist jedoch kein Prüfsiegel, sondern nur eine Erklärung des Herstellers.

  • die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Europäische Rechtsgrundlage

Europäische Rechtsgrundlage ist die VO 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, die als EU-Verordnung unmittelbar (d.h. ohne eine Einfügung in das nationale Recht) in den EU-Mitgliedstaaten gilt.

Mit der Verordnung sollen gemäß Art. 1 VO 765/2008 folgende Zwecke erfüllt werden:

  • Es werden allgemeine Grundsätze zur CE-Kennzeichnung festgelegt.

  • Sie bildet einen Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten.

  • Sie regelt die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

  • Sie bildet einen Rahmen für die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten.

2.2 Produktsicherheitsgesetz

Allgemeine Rechtsgrundlage ist § 7 ProdSG.

2.3 Rechtsverschriften, in denen die Verwendung der CE-Kennzeichnung vorgesehen ist

Ein CE-Zeichen darf nur auf der Basis einer EU-Richtlinie angebracht werden, deren Inhalt dann in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Derzeit sind EU-Richtlinien für die im Folgenden aufgeführten Produkte erlassen:

  • Aktive implantierbare medizinische Geräte

  • Aufzüge

  • Bauprodukte

  • Druckbehälter

  • Druckgeräte

  • Explosivstoffe für zivile Zwecke

  • Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

  • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

  • Gasverbrauchseinrichtungen

  • Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen

  • im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

  • In-Vitro Diagnostika

  • Maschinen

  • Medizinprodukte und Zubehör

  • Messgeräte / nichtselbstständige Waagen

  • Ökodesign

  • Persönliche Schutzausrüstungen

  • Pyrotechnische Gegenstände

  • Seilbahnen

  • Sicherheit von Spielzeug

  • Spannungsgrenzen / Niederspannung

  • Sportboote

  • Telekommunikations-Endgeräte-Richtlinie

  • Vorschaltgeräte Leuchtstoffröhren- Energieeffizienz

  • Warmwasserheizkessel

Die in diesen EU-Richtlinien enthaltenen Inhalte sind zum Teil in Gesetzen (z.B. § 9 MPG) eingearbeitet, zum Teil sind gemäß § 8 ProdSG Rechtsverordnungen erlassen:

  • 1. ProdSV (Elektrische Betriebsmittel)

  • 2. ProdSV (Sicherheit von Spielzeug)

  • 6. ProdSV (Druckbehälter)

  • 7. ProdSV (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung) - außer Kraft am 26. April 2019 durch Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473)

  • 8. ProdSV (Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen) - außer Kraft am 26. April 2019 durch Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473)

  • 9. ProdSV (Maschinen)

  • 10. ProdSV (Sportboote)

  • 11. ProdSV (Explosionsschutz)

  • 12. ProdSV (Aufzüge)

  • 13. ProdSV (Aerosolpackungsverordnung)

  • 14. ProdSV (Druckgeräte)

3. Vorgaben

Die CE-Kennzeichnung unterliegt folgenden Vorgaben:

  1. a)

    Es dürfen nur Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung oder anderen Vorschrift vorgesehen ist.

  2. b)

    Wenn die CE-Kennzeichnung für das Produkt in einer Rechtsverordnung oder anderen Rechtsnorm vorgesehen ist, muss das Produkt bei der Bereitstellung auf dem Markt mit der Kennzeichnung versehen sein.

  3. c)

    Die in § 7 Abs. 3 - 5 ProdSG geregelten Anforderungen an die Art und Weise des Anbringens der CE-Kennzeichnung müssen erfüllt sein.

Verstöße gegen diese Bestimmungen sind eine Ordnungswidrigkeit und werden gemäß § 39 ProdSG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR geahndet.

 Siehe auch 

Produktsicherheitsgesetz

www.ce-zeichen.de