Bilanz - Schlussbilanz
Für die Bilanz zum Jahresabschluss (Schlussbilanz) werden zunächst die laufende Buchführung und die Ergebnisse der Inventur zur Betriebsübersicht zusammengefasst. Auf dieser Basis werden das Schlussbilanzkonto und schließlich die Bilanz erstellt.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Zu jeder Bilanzposition einer Kapitalgesellschaft und bei bestimmten Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB muss der entsprechende Betrag des Vorjahres (Schlussbilanz des Vorjahres, Eröffnungsbilanz des laufenden Jahres) angegeben werden. Daher werden in der Regel zwei Zahlenspalten angelegt.
Leerposten, d. h. solche Bilanzpositionen des Gliederungsschemas für Kapitalgesellschaft, die weder im laufenden noch im vorhergehenden Geschäftsjahr belegt sind, können weggelassen werden. Wurde jedoch im Vorjahr ein Betrag ausgewiesen, muss unter der entsprechenden Position des laufenden Jahres ein Nullbetrag (z.B. 0 EUR) aufgeführt werden.
Die Bilanzsumme auf der Aktivseite der Bilanz muss der Bilanzsumme auf der Passivseite entsprechen; man spricht daher auch von einer Bilanzgleichung oder Bilanzwaage. Die Bilanz muss vollständig sein (§ 246 Abs. 1 HGB), die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 HGB). Jeder Geschäftsvorfall löst eine Veränderung der Bilanz aus: Da die Bilanzgleichung erhalten bleiben muss, verändert sich bei Änderung eines Bilanzpostens gleichzeitig entweder ein anderer Bilanzposten oder das Eigenkapital.
Aus Gründen der Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit sind Bilanzen nach allgemeinen Grundsätzen einheitlich zu gliedern:
Für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB ist die Bilanzgliederung nach § 266 HGB verbindlich.
Für alle anderen Unternehmensformen ist eine Mindestgliederung (§ 247 HGB) vorgeschrieben. In der Praxis erfolgt häufig eine weit gehende Orientierung an dem Gliederungsschema der Kapitalgesellschaften.
Hinweis:
Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres gilt gleichzeitig als Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Man spricht in diesem Kontext von einem Bilanzzusammenhang oder einer Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB).