Rechtswörterbuch

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Inventur

 Normen 

§ 240 HGB

R 30 EStR

 Information 

Inventur bezeichnet die Bestandsermittlung aller Vermögenswerte und Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt (Abschlusszeitpunkt). Nach dem Handelsrecht muss eine solche Inventur zu Betriebsbeginn und danach zum Ende jedes Geschäftsjahres sowie bei der Auflösung des Unternehmens erfolgen. Das Ergebnis einer solchen Bestandsaufnahme ist im Inventar (Bestandsverzeichnis) zusammenzustellen.

Eine Inventur wird durchgeführt

  • bei körperlichen Vermögenswerten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren) durch Zählen, Messen oder Wiegen (körperliche Bestandsaufnahme) und

  • bei unkörperlichen Vermögenswerten (Anzahlungen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Guthaben) anhand von Aufzeichnungen und Belegen (Buchinventur).

Die Inventur muss grundsätzlich zum Bilanzstichtag (Tag, an dem das Geschäftsjahr endet, z. B. 31.12.) erfolgen (§ 240 Abs. 2 HGB, R 30 EStR). Da dies aus betriebstechnischen Gründen praktisch nicht möglich ist, sind verschiedene Aufnahmemethoden gesetzlich geregelt:

  • Zeitnahe Inventur: Diese Stichtagsinventur muss nicht am Bilanzstichtag selbst, jedoch innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Stichtag durchgeführt werden. Allerdings muss sichergestellt werden, dass der Bestand zum Bilanzstichtag ermittelt wird, d. h. Veränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme müssen anhand von Belegen o. ä. berücksichtigt werden. (R 30 Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStR)

  • Stichprobeninventur: Hierbei wird der Bestand der Vermögensgegenstände mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren auf der Basis von Stichproben ermittelt. (§ 241 Abs. 1 HGB)

  • Zeitlich vor- oder nachverlegte Inventur: Die Bestandsaufnahme darf innerhalb der letzten drei Monate vor oder der Ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Der ermittelte Bestandswert wird dann auf den Bilanzstichtag hoch- oder zurückgerechnet. (§ 241 Abs. 3 HGB, R 30 Abs. 2 EStR)

  • Permanente Inventur: Bei einer ordnungsgemäßen Lagerbuchführung, in der die Zu- und Abgänge lückenlos nach Tag, Menge und Art erfasst sind, kann die Inventur rechnerisch anhand der Lagerbücher oder -karteien ermittelt werden. Einmal im Wirtschaftsjahr muss allerdings eine körperliche Bestandsaufnahme erfolgen. (§ 241 Abs. 2 HGB, R 30 EStR)

Die Vereinfachungsverfahren (zeitlich verlegte und permanente Inventur) dürfen nicht durchgeführt werden bei Vorräten, die leicht verderblich sind oder schwinden (z.B. durch Verdunsten) sowie bei besonders wertvollen Wirtschaftsgütern.

 Siehe auch 

Bilanz - Schlussbilanz

Inventar

Jahresabschluss

Quick: Inventur; 1. Auflage 2000

Wenzel: Einsatz von Minderjährigen bei Inventuren. Anforderungen und Grenzen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz; DB (Der Betrieb) 2001, 1613