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Bilanz - Umlaufvermögen

Normen

§ 247 Abs. 2 HGB

Information

Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die von vornherein zum Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind oder aufgrund dessen ständigen Veränderungen unterliegen, z.B. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Forderungen, Bankguthaben, Kassenbestände.

Das Umlaufvermögen gliedert sich in

  • Vorräte (Vorratsvermögen) wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate und Waren, geleistete Anzahlungen,

  • Forderungen aller Art, so weit sie nicht zum Anlagevermögen gehören,

  • Wertpapiere, wenn sie nur kurzfristig als Liquiditätsreserve angelegt sind,

  • Geldkonten und Zahlungsmittel wie Guthaben bei Kreditinstituten, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Kassenbestand und Schecks.

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