Bilanz - Eröffnungsbilanz
Normen
§ 242 Abs. 1 HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Information
Grundlage für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist das Inventar:
Einzelposten des Inventars werden zu Gruppenposten zusammengefasst;
die zusammengefassten Vermögensposten (Aktiva) werden den zusammengefassten Schuldposten (Passiva) gegenübergestellt;
der Unterschiedsbetrag wird als Eigenkapital ausgewiesen und erscheint auf Seiten der Passiva.
Die Eröffnungsbilanz wird im Eröffnungsbilanzkonto aufgelöst, dessen Posten als Anfangsbestände des Folgejahres auf den Bestandskonten gegengebucht werden.