Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Bilanz - Eröffnungsbilanz

Normen

§ 242 Abs. 1  HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB

Information

Grundlage für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist das Inventar:

  • Einzelposten des Inventars werden zu Gruppenposten zusammengefasst;

  • die zusammengefassten Vermögensposten (Aktiva) werden den zusammengefassten Schuldposten (Passiva) gegenübergestellt;

  • der Unterschiedsbetrag wird als Eigenkapital ausgewiesen und erscheint auf Seiten der Passiva.

Die Eröffnungsbilanz wird im Eröffnungsbilanzkonto aufgelöst, dessen Posten als Anfangsbestände des Folgejahres auf den Bestandskonten gegengebucht werden.

metis