Betriebsratsarbeit - Kosten
BT-Drs. 19/28899 (zu den Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021)
1 Allgemein
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben durch Zahlung von Geld und Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln zu ermöglichen.
Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung des § 40 BetrVG zwischen
Kosten der Betriebsratsarbeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG)
Bereitstellung der Sachmittel und des Personals (§ 40 Abs. 2 BetrVG)
2 Kosten der Betriebsratsarbeit
Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 BetrVG verpflichtet, die zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu übernehmen. Dies sind z.B.:
Schulungskosten
Reisekosten
Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung oder Verfahrensvertretung:
Aber die Kostentragungspflicht besteht nicht grenzenlos (BAG 22.11.2017 - 7 ABR 34/16):
"Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat jedoch nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. (...) Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats."
Literatur
Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit. Weigert sich der Arbeitgeber diese zu übernehmen, kann er z.B. bei dem Ausgleich der zu entrichtenden Schulungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren hierzu verpflichtet werden.
Bei Streitigkeiten über die Erforderlichkeit der Kosten kann dies daneben bei nicht eilbedürftigen Streitigkeiten von dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens entschieden werden.
3 Hinzuziehung von Sachverständigen
Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Mit dem am 18.06.2021 in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde die Regelung dahingehend ergänzt, als dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gilt, wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss.
4 Bereitstellung von Sachmitteln und Personal
Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sowie für Sitzungen und Sprechstunden etc. die Räumlichkeiten, die Sachmittel, die Informations- und Kommunikationstechnologie und das Personal zur Verfügung zu stellen.
Beispiel:
Büroausstattung (Räumlichkeiten, Büromöbel, Schreibwaren etc.)
Literatur und Zeitschriften
Evtl. Büropersonal
Die Rechtsprechung, nach der der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetzugang bzw. die Bereitstellung eines PC einschließlich entsprechender Software hat, ist aufgrund der veränderten Arbeitswelt und der Selbstverständlichkeit dieser Sachmittel veraltet (so u.a. BAG 17.02.2010 - 7 ABR 81/09,BAG 03.09.2003 - 7 ABR 8/03, BAG 23.08.2006 - 7 ABR 55/05, BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06.
Etwas anderes gilt für die Frage, ob der Betriebsrat einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang für erforderlich halten darf, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Nach der Ansicht des BAG hat der Betriebsrat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht (BAG 20.04.2016 - 7 ABR 50/14).
Der Betriebsrat muss die Anschaffung bzw. Einstellung bei dem Arbeitgeber beantragen. Er ist nicht befugt, eigene Verbindlichkeiten einzugehen.
Auch hier besteht nur ein Anspruch auf die zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel.