Falsches Aufschubkonto: Geschäftsführer gewinnt

Aufschubkonto
21.04.2020139 Mal gelesen
In einem Gerichtsverfahren zum Thema Aufschubkonto entschied das Finanzgericht Hamburg zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH.

In einem Gerichtsverfahren zum Thema Aufschubkonto entschied das Finanzgericht Hamburg zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH. Die Bekanntgabe der Abgabenbescheide für die Einfuhrumsatzsteuer war nicht wirksam. Wegen fehlender Vollmacht für die beauftragte Spedition konnte die Bekanntgabe der Bescheide dem Geschäftsführer der GmbH nicht zugerechnet werden.

Falsches Aufschubkonto bei der Zollanmeldung

Aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten wurde dem Geschäftsführer der GmbH ein Zahlungsaufschub für die Einfuhrumsatzsteuer beim zuständigem Hauptzollamt bewilligt. Sowohl der Geschäftsführer als auch der Bruder des Geschäftsführers erhielten zugehörige Aufschubnehmerausweise.

Die mit der Zollanmeldung der Import-Ware beauftragte Speditionsfirma erhielt für die Abwicklung ein Formular mit den Stammdaten der Zollbeteiligten.

Auf diesem wurde die GmbH als Anmelder der Ware angegeben. Die Zollnummer und die zugehörige Aufschub-Kontonummer dagegen entsprachen der des Geschäftsführers der GmbH.

Als Folge wurde bei der Anmeldung der Importware die Einfuhrumsatzsteuer dann über das Aufschubkonto des Geschäftsführers angerechnet. Die zugehörigen Abgabenbescheide wurden dagegen der Spedition als Empfängerin übermittelt.

Die Spedition erstellte eine Rechnung für die GmbH, bei der aber nun die GmbH als alleiniger Steuerschuldner adressiert wurde. Grund hierfür war ein interner Softwarefehler der Spedition.

Die Folge: Die Zahlung der Steuer blieb aus, das Aufschubkonto des Geschäftsführers wurde gesperrt.

Der Geschäftsführer wehrte sich in dem Gerichtsverfahren erfolgreich gegen die Steuerbescheide und musste keine Einfuhrumsatzsteuer zahlen.

Steuerschuldner wurde nicht wirksam vertreten

Das Gericht verwies in seiner Begründung auf die fehlende Bekanntgabe der Steuerbescheide gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH als Steuerschuldner.

Die Spedition sei auch nicht als Bevollmächtigte für den Geschäftsführer als Inhaber des Aufschubkontos aufgetreten. Der Spedition sei keine Vollmacht für die Vertretung des Geschäftsführers im Zollanmeldeverfahren und für den Empfang der Abgabenbescheide erteilt worden.

Das Gericht führte hierzu weiter aus:

Eine wirksame Vollmacht habe nur für die Vertretung der GmbH vorgelegen. Dafür spreche auch die Beauftragung der Spedition durch die GmbH selbst. Diese sei im Übrigen auch als alleiniger Kunde in den Daten der Spedition gelistet.

Zudem habe es sich unstreitig um Einfuhrgeschäfte der GmbH gehandelt. Daher wäre die Bevollmächtigung durch den Geschäftsführer für die Abwicklung der Zollformalitäten überflüssig gewesen.

Aufschubkonto ist personen - und zweckgebunden

Auch der Bruder des Geschäftsführers habe keine wirksame Vollmacht erteilen können:

Zwar habe dieser über einen Aufschubnehmerausweis verfügt. Daraus folge aber nicht automatisch die Bevollmächtigung, für die Geschäfte eines Dritten - hier der GmbH - tätig zu werden.

Der Bruder hätte sich lediglich in der irrigen Annahme befunden, das Aufschubkonto des Geschäftsführers solle auch für Geschäfte der GmbH genutzt werden.

Im Übrigen sei das Aufschubkonto nur für den Geschäftsführer und dessen eigene Geschäfte, nicht aber für die der GmbH bewilligt worden. Insofern wäre bei Einfuhrgeschäften der GmbH eine Vollmacht für die Vertretung des Geschäftsführers bei der Zollanmeldung unbrauchbar.

Weitere Informationen zum Thema Aufschubkonto finden Sie auf unserer Homepage: https://www.owlaw.de/aufschubkonto-beantragen/