LG Dortmund: Bei eBay-Auktionen gilt Widerrufsfrist von 1 Monat!

anwalt24 Fachartikel
09.06.2011 489 Mal gelesen
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Landgericht Dortmund entschieden, dass bei eBay-Auktionen eine Verkürzung der Widerrufsfrist auf 14 Tage dann nicht in Betracht kommt, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall nahm das Gericht mit Beschluss vom 07.04.2011 (Az. 20 O 19/11) an, dass ein Vertragsschluss bereits vor Auktionsende zustande gekommen war und die erst nach der Auktion versandte Widerrufsbelehrung damit zu spät erfolgte. Grundsätzlich 14-tägiges Widerrufsrecht

Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn eine Belehrung hierüber spätestens bei Vertragsschluss erfolgt. Satz 2 der Vorschrift bestimmt nun seit dem 11.06.2010, dass es bei Fernabsatzverträgen - wie z.B. Kaufverträgen bei eBay - für die Annahme einer 14-tägigen Frist auch ausreichend ist, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (z.B. Email, Fax, aber nicht Text im Rahmen von eBay!) nachgeholt wird. Das Merkmal "Unverzüglich" soll dann erfüllt sein, wenn die Belehrung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt wird. Sofern dieses Kriterium nicht eingehalten werden kann, muss der Verkäufer seinen Kunden ein Frist von einem Monat für die Ausübung des Widerrufsrechts gewähren und diesen natürlich auch entsprechend hierüber belehren.

 

LG Dortmund: Wirksamer Vertragsschluss bereits vor Ablauf der eBay-Auktion

Das Landgericht Dortmund hat bei dem von ihm zu entscheidenden Fall nun angenommen, dass der Vertrag zwischen dem Anbieter einer eBay-Auktion und dem späteren Höchstbietenden bereits mit dessen Gebotsabgabe wirksam zustande gekommen ist. Dies hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Verkäufer, der seine Widerrufsbelehrung wie üblich nach Auktionsende an den Höchstbietenden der Auktion versandt hatte, erst 49 Stunden nach Vertragsschluss und damit nach Ansicht des Landgerichts nicht mehr unverzüglich in Textform über sein Widerrufsrecht belehrte.

Nach Meinung des Gerichts hätte der Verkäufer demnach eine Widerrufsfrist von 1 Monat und nicht bloß von 14 Tagen einräumen müssen. Die nach Auktionsende verschickte Widerrufsbelehrung war demnach falsch.

 

Folgen einer falschen Widerrufsbelehrung

Ein falsche Widerrufsbelehrung hat zum einen zur Konsequenz, dass die Widerrufsfrist für den Käufer nicht zu Laufen beginnt und er den Kaufvertrag mit dem Verkäufer beispielsweise auch noch 3 Monate später ohne Begründung widerrufen kann. Zum anderen stellt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung jedoch auch einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG sowie §§ 3, 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG dar. Letzteres führte im vorliegenden Fall dann auch zum Erlass der einstweiligen Verfügung durch das LG Dortmund.

 

Zukünftig wieder längere Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen?

Die Entscheidung des LG Dortmund führt nun naturgemäß zu einer großen Verunsicherung, betrifft sie ja quasi alle gewerblichen Anbieter von eBay-Auktionen (Sofort-Kauf-Angebote sind hiervon allerdings nicht betroffen). Die Frage ist, ob nun - trotz der Gesetzesänderung von vor ziemlich genau einem Jahr - wieder eine 1-monatige Widerrufsfrist bei eBay eingeräumt werden muss.

 

Fazit

Unserer Auffassung nach ist dies nicht der Fall. Bei der Entscheidung des LG Dortmund handelt es sich lediglich um einen nicht rechtkräftigen Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Ob dieser so in einem eventuellen Widerspruchsverfahren oder auch in einer möglichen späteren Berufung Bestand haben wird, darf mit guten Gründen bezweifelt werden:

Schon im Jahr 2004 hat das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), entschieden, dass ein Kaufvertrag bei eBay dadurch zustande kommt, dass der Verkäufer durch das Einstellen eines Artikels bei eBay ein verbindliches Verkaufsangebot abgibt, das sich an denjenigen richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt und welches durch Abgabe des Höchstgebotes durch den Käufer angenommen wird (BGH, Urteil vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03). Keinesfalls hat der BGH damit entschieden, dass - wie jetzt vom LG Dortmund scheinbar angenommen - der Vertrag bereits zum Zeitpunkt der Abgabe eines Gebotes wirksam zustande kommt. Vielmehr ist der BGH dahingehend zu verstehen, dass das jeweilige Kaufgebot unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass es sich dabei mit Ablauf der Auktion um das Höchstgebot handelt.

Da erst mit Auktionsende feststeht, wer Höchstbietender ist, kann diese Bedingung somit auch erst zu diesem Zeitpunkt eintreten und einen wirksamen Kaufvertrag entstehen lassen. Eine Rückwirkung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der Abgabe der (aufschiebend bedingten) Annahmeerklärung ist dem Gesetz (§ 158 BGB) fremd.

Nichts anderes ergibt sich auch aus § 10.1 der eBay-AGB, in dem es unter anderem heißt:

"Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande (.)".

In einer Stellungnahme führt eBay daher konsequenter Weiser dazu aus, dass man die Entscheidung des LG Dortmund für falsch hält.

Inwiefern sich diese Auffassung bestätigen wird, wird sich wohl in nicht allzu ferner Zukunft zeigen. Wir halten es jedenfalls gut vertretbar, auch zukünftig bei eBay-Auktionen eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen einzuräumen. Wer derzeit jedoch auf Nummersicher gehen will, kommt nicht umhin, eine 1-monatige Frist zum Widerruf zu gewähren, worüber selbstverständlich auch entsprechend belehrt werden muss.

Sofern Sie hier weiteren Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.