Zur Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen und dem Mitverschulden des Geschädigten

Zur Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen und dem Mitverschulden des Geschädigten
16.01.2017216 Mal gelesen
Ein Stolpern oder ein Ausrutscher kann schnell zu Verletzungen und Krankenhausaufenthalt führen. Im Raum steht dann die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht und einem Mitverschulden wegen Unaufmerksamkeit des Geschädigten. Nachfolgend drei Urteilen zu diesem Thema.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.02.2011 - 4 U 1040/10

Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht verpflichtet, unverzüglich solche Gefahren zu beseitigen, die erst durch das Eingreifen Dritter entstehen (hier: entfernte Gehwegplatten)

Die Klägerin war im November 2008 gegen 21:00 Uhr auf einem Gehweg in ein Loch getreten, das durch zwei fehlende Gehwegplatten entstanden war und verletzte sich hierbei. Die Platten waren nach Vortrag der Klägerin seit Monaten locker gewesen, was der Ehemann der Klägerin der Beklagten bereits im April 2008 mitgeteilt hatte.

Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Erfurt eingelegte Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Ein Gehweg müsse nicht schlechthin gefahrlos sein. Eine lückenlose Kontrolle sei nicht erreichbar und könne auch nicht erwartet werden. Vielmehr müsse sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.

Ein etwaiger Verstoß der beklagten Trägerin der Straßenbaulast gegen die Verkehrssicherungspflicht trete zudem hinter das sehr hohe Eigenverschulden der Klägerin zurück. Diese wohne unmittelbar an der Unfallstelle. Ihr sei der schlechte Zustand sowie die Beleuchtungssituation des Gehweges bekannt gewesen. Wenn sie sich gleichwohl enschließe, bei Dunkelheit diesen Weg statt der besser beleuchteten anderern Gehwegseite zu benutzen, hätte sie äußerste Vorsicht walten lassen müssen, so das OLG.


OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012 - I-9 U 143/11, 9 U 143/11
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Parkplatz mit geschlossener hoher Schneedecke.

Das Fahrzeug des Klägers war beim Einparken der Fahrerin durch einen hochstehenden Baumstumpf beschädigt worden, welcher auf einem öffentlichen Parkplatz in einer Parkfläche unter einer hohen Schneedecke verborgen war. Warnhinweise fehlten.

Das OLG Hamm hat das bis auf einen Zinsteil stattgebende Urteil des Landgerichts Hagen auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert und dem Kläger statt knapp 5.400 EUR lediglich knapp 2.200 EUR zugesprochen sowie die Kosten des Rechtsstreit gegeneinander aufgehoben.

Die am Unfallort bestehende Situation habe eine abhilfebedürftige Gefahr gestellt, so das OLG. Zwar sei der Baustumpf bei normalen Witterungsbedingungen unübersehbar gewesen. Bei einer geschlossenen Schneedecke und Dunkelheit habe dies jedoch nicht zwingend auffallen müssen. Die Gefahr sei dem Land auch vorwerfbar, da sie durch Belassen des Baumstumpfes diese Gefahr erst geschaffen habe. Die Gefahrenstele hätte durch einfache Mittel wie einer Absprerrung entschärft werden können.

Die Fahrerin treffe jedoch ein erhebliches Mitverschulden am Unfall. Der Baumstumpf sei nicht durch eine einheitlich glatte Schneedecke verborgen gewesen. An seiner Stelle sei die Schneedecke erhöht gewesen. Die Fahrerin sei zudem deutlich zu forsch in die Parklücke eingebogen. Bei angepasster Fahrweise wäre der Schadensumfang erheblich geringer ausgefallen, so das Gericht.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.09.2012 - 4 U 193/11
Zur Verkehrssicherungspflicht im Speisesaal einer Reha-Klinik

Der zum Schadenszeitpunkt ca. 65 Jahre alte Kläger befand sich aufgrund eines Oberschenkelbruches seines linken Beines in einer Reha-Klinik. Dort rutschte er im Juni 2008 während der Mittagszeit im Speisesaal mit einer Gehhilfe auf einer feuchten Stelle weg, weshalb er sein Körpergewicht auf das verletzte linke Bein verlagern musste, um einen Sturz zu vermeiden.

Durch die Überlastung sei die eingesetzte metallene Schiene um ca. 8° verbogen worden. Auch hierdurch bedingt sei das künstliche Kniegelenk des Klägers instabil geworden und habe er im Bereich überlasteten Knies und des Oberschenkel Schmerzen verspürt. Bis Dezember 2008 habe er kaum selbständig leben können, jede Bewegung des linkes Beines habe ihm Schmerzen bereitet. Im Dezember 2008 habe die Biegung der Metallschiene 16° betragen, weshalb im Dezember 2008 eine Folgeoperation durchgeführt wurde, in welcher der Oberschenkelknochen durchgesägt und ein Nagel eingesetzt wurde. Er habe immer noch Schwierigkeiten, das linke Bein voll zu belasten. Es sei mit Spätfolgen zu rechnen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Operation erforderlich werde.

Gemäß Vortrag des Beklagten habe es am Vormittag des Schadenstages einen undichten Wasserschlauch neben dem Speisesaal gegeben. Austretendes Wasser sei aber sofort entfernt und der Boden trocken gewischt worden. Zudem seien gut sichtbare Warnschilder mit dem Hinweis "Rutschgefahr" aufgestellt worden. Ferner seien sämtliche Personen bei Betreten des Raumes über die Gefahr informiert worden.

Das Landgericht sprach dem Kläger 5.000 EUR Schmerzensgeld zu.
Das OLG hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach erneut durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Es sei nicht eindeutig geklärt, was Ursache der Feuchtigkeit gewesen sei. Der Schaden durch den undichten Wasserschlauch sei gegen 7:00 Uhr aufgetreten und zwar praktisch am anderen Ende des Speisesaals. Dies lasse sich nicht in Übereinstimmung bringen mit der relativ kleinen abgegrenzten Fläche, die mit Wasser benetzt war und zum Sturz des Klägers führte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nässe durch ein verschüttetes Getränk entstanden sei. Bleibe aber ungeklärt, woher die Nässe stammte, könne der Kläger den Beweis für eine objektive Verletzung der Verkehrssicherung durch den Beklagten nicht führen. 

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