Wenn der Schuldner die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können unvollständige Angaben über die Gläubiger bei einem sonst zulässigen Insolvenzantrag gemäß § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07 - über einen Fall zu befinden, in dem aufgrund eines Eigenantrages des Schuldners über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gleichzeitig hatte der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Der Gläubiger einer titulierten Forderung, die der Schuldner nicht in seinem Antrag angegeben hatte, meldete diese nachträglich zur Tabelle an und beantragte im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung.
In den Entscheidungsgründen stellt der BGH klar, dass § 290 Abs.1 Nr.5 InsO über seinen Wortlaut hinaus einen Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nur im eröffneten Verfahren erfasst, sondern bereits ab Zustellung eines zulässigen Antrages. Folglich sei es nach den Ausführungen in dieser Entscheidung grundsätzlich möglich, dass unvollständige Angaben über die Gläubiger den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausfüllen.
Eine sich aus der Insolvenzordnung ergebende Pflicht im Sinne dieser Norm stellt auch § 20 Abs. 1 InsO dar. Dieser normiert, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seine Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Der BGH betont hier, dass die Nennung der Gläubiger schon deshalb erforderlich sei, um das Insolvenzgericht in den Stand zu setzen, entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus § 30 Abs. 2 InsO den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern durch Zustellung bekannt zu machen. Diese Auskunftspflicht aus § 20 Abs.1 S.1 InsO, der der Schuldner hier durch Verschweigen eines über erhebliche Forderungen verfügenden Gläubigers nicht nachgekommen sei, entstehe, sobald ein zulässiger Insolvenzantrag eingereicht worden sei. Bei Zulässigkeit des Antrages entstehe die Auskunftspflicht mit Antragsstellung, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit durch das Insolvenzgericht vorauszusetzen wäre.
Schließlich führt der BGH aus, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht auch dann anzunehmen sei, wenn der Schuldner im Rahmen der Antragsstellung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben nachträglich nicht korrigiere oder ergänze. Dazu nämlich sei der Schuldner, dem nach Einreichung des Verzeichnisses weitere Gläubiger erkennbar werden, ohne gerichtliche Aufforderung verpflichtet.
Der Schuldner habe nach Ansicht des BGH auch zumindest grob fahrlässig gehandelt, da er bei Verbindlichkeiten in Höhe von € 552.204,29 seinen über Forderungen in Höhe von € 164.565,06 verfügenden größten Gläubiger nicht benannt habe.
Anmerkung:
Diese Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, dass nicht nur bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses sondern gerade auch bei der Auflistung aller Gläubiger größte Sorgfalt aufzuwenden ist. Andernfalls droht das Risko einer Versagung der Restschuldbefreiung. Es wird immer wieder verkannt, dass diese eben kein "Geschenk" ist, sondern vielmehr ein "Entgegenkommen" u.a. dafür, dass der Schuldner in den vorhergehenden Phasen der Insolvenz seinen Pflichten gewissenhaft nachkommt.