VW, Volkswagen, Diesel, Abgase, Stickoxide, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, Betrug, Schadensersatz, Rücktritt

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
28.09.2015409 Mal gelesen
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt gegen Prof. Dr. Martin Winterkorn wegen Betruges. Es geht um überhöhte Stickoxid-Werte.

Das Verfahren fußt auf eingegangenen Anzeigen sowie angestoßenen Ermittlungen des VW-Konzerns selbst. Nach den vorliegenden Medienberichten soll eine Software, die Rollenprüfstandtests erkennt, in Kenntnis deren Rechtswidrigkeit, in rund 11 Mio. Fahrzeuge eingebaut worden sein. Diese Fahrzeuge produzieren bei Tests auf der Straße dagegen auffällig hohe Stickoxid-Werte. Daraus ergibt sich für Käufer der betroffenen Fahrzeuge die Frage, ob sich Möglichkeiten der Minderung, Nachbesserung, des Schadensersatzes oder sogar der Rückabwicklung des Kaufvertrages ergeben können (Arglistige Täuschung, Sachmangel oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft).

Nach Medienberichten sollen von dem Abgasskandal unter anderem die nachstehenden Marken betroffen sein: Volkswagen, Seat, Skoda und Audi. Dies sind nach Presseverlautbarungen ca. 2.8 Millionen Fahrzeuge in Deutschland. Betroffen sind insbesondere 1,6 und 2,0 Liter Dieselmotoren. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat VW eine Frist zur Aufklärung für eine technische Lösung bis zum 07.10.2015 gesetzt. Die Schweiz hat ab heute den Verkauf der besagten Fahrzeuge bis auf weiteres verboten.

Maßgeblich ist in Deutschland das im BGB normierte Kaufrecht. Ein Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag setzt dabei im Wesentlichen voraus, dass das erworbene Fahrzeug einen Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ein weiterer Gesichtspunkt, ob Ansprüche bestehen, ergibt sich daraus, ob sich  aufgrund der umstrittenen Software der Wert eines Fahrzeuges erheblich verschlechtert hat. Ein solcher Wertverlust ist möglich und wäre ein sog. merkantiler Minderwert. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis wird sogar diskutiert, ist aber wohl eher unwahrscheinlich. VW will das Problem durch Rückrufaktionen (Softwareupdates) lösen.

Ein Sachmangel bzw. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist grob gesagt ein Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Es kommt vorrangig darauf an, was zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart wurde. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 434 BGB verschiedene Arten von Sachmängeln.

Die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln im Kaufrecht sind in § 437 BGB genannt: Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

In jedem Fall ist jedem betroffenen Fahrzeugbesitzer aufgrund laufender Fristen für die Geltendmachung seiner Rechte zu empfehlen, umgehend etwaige Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de