Exekutionssperre der österreichischen Insolvenzordnung ist von deutschen Gerichten zu beachten

Exekutionssperre der österreichischen Insolvenzordnung ist von deutschen Gerichten zu beachten
30.10.2013693 Mal gelesen
Das Amtsgericht Augsburg stellt fest, dass nach der Europäischen Insolvenzordnung eine Exekutionssperre der österreichischen Insolvenzordnung während des Abschöpfungsverfahrens bei einer Zwangsvollstreckung eines Insolvenzgläubigers in Deutschland zu beachten ist.

Gesetze, die das Insolvenzverfahren regeln, ähneln sich in den Grundzügen sehr. So ist zum Beispiel auch in Österreich die Zwangsvollstreckung zu Gunsten einzelner Gläubiger, die Österreicher sprechen von "Exekution", nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens untersagt. Dies alles kann aber nur funktionieren, wenn die Wirkungen des nationalen Insolvenzrechts auch in den jeweils anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beachtet werden, wie dies die Europäische Insolvenzverordnung bestimmt.

 

Im Februar 2011 eröffnete das Bezirksgericht Zell am See das Schuldenregulierungsverfahren gegen den Schuldner. Am 29. März 2011 wurde dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin und meldete ihre Forderung an. Am 11. Juli 2011 wurde die Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von ca. 97.256,89 € ausgeschieden. Am 1. September 2011 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und Am 19. September 2011 das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Am 24. Oktober 2011 erließ das Vollstreckungsgericht Augsburg aufgrund der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, in welcher der Schuldner in Form eines abstrakten Schuldversprechens in Höhe von 155.000 € die persönliche Haftung übernahm und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Am 4. November legte die Drittschuldnerin Erinnerung ein. Aufgrund des Insolvenzverfahrens in Österreich sei der Titel unwirksam geworden und es bestehe ein Vollstreckungsverbot (Exekutionssperre).

Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und legte die Sache dem Richter vor.

 

Das Amtsgericht hob den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung auf.

Die Erinnerung sei zulässig. Die Drittschuldnerin ist erinnerungsbefugt. Die Erinnerung ist begründet, weil der Zwangsvollstreckung die Exekutionssperre nach der österreichischen Insolvenzordnung entgegenstehe.

Die Anwendbarkeit der Exekutionssperre der österreichischen Insolvenzordnung ergebe sich aufgrund der Europäischen Insolvenzverordnung. Mit dem Inkrafttreten der EuInsVO sind deren Regelungen im Verhältnis der Mitgliedsstaaten der EU untereinander an die Stelle solcher Übereinkünfte getreten, die zuvor zwischen zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten geschlossen wurden. Die EuInsVO geht in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor.

Aufgrund der Sonderanknüpfung nach der EuInsVO richtet sich ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nach dem Insolvenzstatut, also hier österreichischem Insolvenzrecht.

Über das Vermögen des Schuldners ist in Österreich ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt worden. Seit 1. September 2011 läuft ein Abschöpfungsverfahren welches mit dem deutschen Restschuldbefreiungsverfahren vergleichbar ist. Die österreichische Insolvenzordnung bestimme, dass Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig sind.

Dabei werde nicht zwischen abschöpfungsfreiem und dem Abschöpfungsverfahren unterworfenem Vermögen unterschieden, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin der Einzelzwangsvollstreckung unterliegt. Jedenfalls ist den Insolvenzgläubigern die Einzelzwangsvollstreckung untersagt. Alle Insolvenzgläubiger sollen nämlich gleichbehandelt werden.

Die Gläubigerin sei Insolvenzgläubigerin und hat ihre Forderung auch angemeldet, weshalb sie dem Vollstreckungsverbot unterliegt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gläubigerin auf eine Insolvenzteilnahme verzichtet hätte, weil sie dann als Insolvenzgläubigerin ausscheide.

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Fazit: Die obigen Grundsätze gelten natürlich auch umgekehrt. Ist über das Vermögen eines Schuldners in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden und weiß man als Gläubiger, dass der Schuldner in Lettland oder Frankreich pfändbare Gegenstände hat, kann man darauf nicht als Einzelner zugreifen. Die Sache könnte vielleicht anders zu beurteilen sein, wenn einem Vermögen in Norwegen oder Russland bekannt ist.

(Quelle: Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 25.03.2012; 1 M 14615/11)

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