Insolvenzstraftat: Wann droht die Versagung der Restschuldbefreiung?

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
23.07.2013282 Mal gelesen
Rechtskräftige Verurteilung spätestens zum Schlusstermin

Wird ein Insolvenzschuldner wegen eines Insolvenzdelikts rechtskräftig verurteilt, ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung jedoch nur versagt werden, wenn dies im Schlusstermin von einemInsolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 11.04.2013 (Az.: IX ZB 94/12).

 

Rechtskräftige Verurteilung maßgeblich

In dem zugrundeliegenden Fall wurde auf Antrag des Schuldners am 18. Februar 2005 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Am 4. Mai 2011 ist er wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil ist am 15. März 2012 in Rechtskraft erwachsen. Zwei Gläubiger haben unter Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Dennoch hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Zu Recht, so der BGH.


Auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht beendet wäre, kann nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Verfahrens über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden werden. Die Restschuldbefreiung kann dem Insolvenzschuldner nach dem abgehaltenen Schlusstermin nur versagt werden, wenn er wegen eins Insolvenzdelikts spätestens zum Schlusstermin rechtskräftig verurteilt worden wäre. Im vorliegenden Fall ist die Verurteilung wegen der Insolvenzstraftat erst nach dem Schlusstermin rechtskräftig geworden.

 

Rechtssicherheit für die Verfahrensbeteiligten

Man mag die Entscheidung begrüßen oder bedauern. In jedem Fall verschafft sie Klarheit und Rechtssicherheit.  

 

Volker Schneider
 
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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