Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
12.08.20091804 Mal gelesen

Ein GmbH-Geschäftsführer, den das Finanzamt für schuldhaft nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.06.2007 klargestellt (Az.: VII R 65/05).

Geschäftsführer muss von der GmbH geschuldete Steuern entrichten

Zu den steuerrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört auch die fristgerechte Entrichtung der von der GmbH geschuldeten Steuern. Unterlässt es der Geschäftsführer, die vom Lohn der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann ihn das Finanzamt bei zumindest grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht selbst als so genannten Haftungsschuldner auf Zahlung in Anspruch nehmen.

Besonderheit bei der GmbH-Insolvenz

Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz der GmbH. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Insolvenzverwalter gläubigerbegünstigende Rechtshandlungen - zu denen auch die Zahlung von Steuern gehört - anfechten kann, wenn diese Handlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Sofern in diesem Zeitraum Lohnsteuern tatsächlich an das Finanzamt abgeführt worden sind, kann der Insolvenzverwalter also unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge vom Finanzamt zurückfordern.

BFH: Hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich

Der BFH hatte jetzt darüber zu befinden, ob ein GmbH-Geschäftsführer, der schuldhaft Lohnsteuern nicht entrichtet hat, eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung für den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden mit dem Einwand erreichen kann, dass etwaige Zahlungen vom Insolvenzverwalter ohnehin hätten angefochten werden können. Die Richter verneinten dies. Ihrer Ansicht nach sind im Rahmen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich. Durch eine nur gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen könne die vom Haftungsschuldner zu vertretende Ursache für den eingetretenen Steuerausfall nicht rückwirkend beseitigt werden. Auch der Schutzzweck der Haftungsnorm des § 69 AO sowie Praktikabilitätserwägungen sprächen dafür, hypothetische Kausalverläufe im Rahmen der Schadenszurechnung unberücksichtigt zu lassen.