Insolvenz als Neuanfang

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
24.10.2011660 Mal gelesen
Das Insolvenzverfahren bedeutet nicht den Untergang eines Unternehmens, sondern oft den sofortigen schuldenfreien Neuanfang. Die Regelungen des Zwangsvollstreckungsrechts sowie die Novelierung der Insolvenzordnung, insbesondere der Paragraphen 35, 36 und 295, machen es möglich.

Jeder Unternehmer scheut die Insolvenz wie der Teufel das Weihwasser. Mit ihr wird landläufig der Untergang der wirtschaftlichen Existenz und das Ende des Unternehmens verbunden. Was die meisten im Insolvenzrecht nicht tätigen Rechtsanwälte nicht wissen ist, dass rechtlich und tatsächlich die Insolvenz stattdessen in vielen Fällen den sofortigen sorgenfreien Neuanfang und eben nicht den Untergang bedeutet. Gerade Kleinunternehmer die sich in der Krise befinden profitieren von den Neuregelungen der Insolvenzordnung, insbesodnere der Freigabe der selbständigen Tätigkeit.  Diese verhelfen dem zahlungsunfähigen Unternehmer oft dazu, die "lästigen" Gläubiger ruhig zu stellen und eine erteilte Gewerbeuntersagung wegen rückständigen Steuern oder Sozialabgaben zu beseitigen. Nach der Eröffnung des Verfahrens und der üblichen Freigabe durch den Insolvenzverwalter kann der Kleinunternehmer seinen Betrieb i.d.R. fortführen. Ihm kann aufgrund des fortgeltenden Zwangsvollstreckungsrechts vom Insolvenzverwalter nicht einmal seine Geschäftsausstattung genommen werden. Mit anderen Worten: Der Unternehmer ist seine Schulden los und kann genau da weitermachen, wo er vor der Insolvenzeröffnung stand. Die Paragraphen 35 Absatz 2, 36 und 295 Absatz 2 der Insolvenzordnung machen es möglich. Abführen muss er allerdings einen Betrag, der dem entspricht, was er als Arbeitnehmer in einem angemessenen Anstellungsverhältnis abführen müsste - keinen Cent mehr. Verdient der Schuldner also nach Insolvenzeröffnung viel Geld, so kann er vermögend werden, obwohl seine Gläubiger aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung nahezu leer ausgehen. Die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Kanzlei Himmelsbach & Sauer aus Lahr, Ortenaukreis berichten, dass die Kenntnis dieser Insolvenzfolgen auch erfolgreich in Vergleichsverhandlungen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchen eingesetzt werden kann. Ein überschuldeter aber an sich gut verdienender Arzt, Rechtsanwalt, Architekt o.ä. kann beispielsweise sofort nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Praxis oder Kanzlei fortsetzen - unverschuldet. Die Gläubiger verlieren erhebliche Teile ihrer Forderungen und sind daher meist bereit, auf erhebliche Beträge zu verzichten. Ein Insolvenzantrag kann so oft vermieden werden. Die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Himmelsbach & Sauer raten daher jedem sich in der krise befindlichen Unternehmer oder jedem Gläubiger, der mit einem kriselnden Betrieb verhandelt, sich Rat bei einem im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt einzuholen.

 

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