Rückforderungen von Ausschüttungszahlungen im Insolvenzverfahren

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
19.11.2006316 Mal gelesen

Die Anleger des Falk Fonds 71 sowie des Falk Fonds 68 wurden im September 2006 durch den Insolvenzverwalter aufgefordert, seit 2000 erhaltene Ausschüttungen mit einer Frist bis Mitte beziehungsweise Ende November 2006 zurückzuerstatten.  

 

Der Insolvenzverwalter stützt  seine Forderung auf die Haftungsvorschrift der §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB, wonach der Kommanditist zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er Gewinnzahlungen erhalten hat, die zu lasten seines Kapitalanteils geflossen sind. Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherung des Kapitals für die Gesellschaftsgläubiger, deren Interessen im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter wahrgenommen werden.  

 

Die Interessen der Kommanditisten werden dagegen gem. § 172 Abs. 5 HGB geschützt, so dass eine Rückforderung der gezahlten Ausschüttungen dann nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Kommanditist darauf vertrauen konnte, dass die Auszahlungen aufgrund von Gewinnen der Gesellschaft erfolgten.  

 

Darüber hinaus ist die Eigenart der Publikumsgesellschaften, die als Kapitalanlagegesellschaften einen Immobilienfonds betreiben, zu beachten. So ist der Anleger als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft auf die Kapitalbeteiligung beschränkt, das eigentliche Bild der Personengesellschaft als Arbeits- und Haftungsgemeinschaft ist damit nur schwer vereinbar. Die von den Initiatoren der Fonds gewählte Struktur entspricht damit eher einer Kapitalgesellschaft, so dass der Vertrauensschutz durch den Rechtsgedanken des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG zugunsten der Anleger zu erweitern ist. Danach ist eine Rückforderung von Dividenden nur möglich, wenn der Anleger positiv wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass die Auszahlungen nicht auf Gewinne der Gesellschaft beruhten.  

 

Abwehr der Rückzahlungsforderungen  

 

Insgesamt sollte daher überprüft werden, ob grundsätzlich die Vorraussetzungen der §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB gegeben sind, also nachweislich die Ausschüttungen in vollem Umfang zu lasten der Kapitaleinlage der Anleger erfolgten.  

 

Weiter sollten die Ausschüttungsbelege und Geschäftsberichte dahingehend geprüft werden, unter welchen Angaben die Zahlungen an die Anleger erfolgten und ob für den einzelnen Anleger überhaupt ersichtlich war, dass die Gesellschaft einen Gewinn oder Verlust erzielt hat.  

 

Darüber hinaus dürften die Rückforderungsansprüche nach der Regelverjährungsfrist bereits verjährt sein.  

 

Weiter ist in jedem Fall zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandgesellschaft bestehen, mit denen gegen die Rückforderungsansprüche aufgerechnet werden können.  

 

Nicht nur Falk Fonds 71 

 

Im Fall der Rückforderung der Ausschüttungen für den Falk Fonds 71 und den Falk Fonds 68 raten wir schnellstmöglich die Unterlagen einem Rechtsanwalt vorzulegen.  

 

Weiter muss jedoch auch bei den übrigen insolventen Fonds der Falkgruppe mit derartigen Rückforderungen gerechnet werden.  

 

Auch andere Fondsgesellschaften, die ebenfalls in Form einer Personengesellschaft, bevorzugt einer Kommanditgesellschaft, organisiert sind und Insolvenz anmelden mussten, könnten derartige Forderungen erheben. In jedem Falle ist daher der Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.