Wohnungseigentumsrecht aktuell: Hunde dürfen im gemeinsamen Garten nicht frei herumlaufen

anwalt24 Fachartikel
08.09.20083981 Mal gelesen

Benutzen zwei Wohnungseigentümer gemeinsam einen Garten und besitzt einer von beiden einen Hund, so darf er ihn dort in der Regel nicht unangeleint herumlaufen lassen. Grund dafür ist eine vom Hund ausgehende latente Gefährdung von Menschen und die zu erwartende Verschmutzung des Gartens durch das Tier.

Antragsteller und Antragsgegner sind zwei Ehepaare, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus bilden. Die Antragsteller wohnen im Obergeschoss, die Antragsgegner im Erdgeschoss. Für den gemeinsam genutzten Garten sind keine Sondernutzungsrechte begründet worden.

Die Antragsgegner schafften sich als Spielkamerad für die elfjährige Tochter einen Bernhardinerwelpen an. Diesen ließen sie auch ohne Leine im Garten laufen. Die Antragsteller, selbst Eltern zweier vier und sechs Jahre alten Kinder, wandten sich gerichtlich gegen diese Hundehaltung.

Das AG untersagte den Antragsgegnern, den Hund im Garten frei oder angeleint laufen zu lassen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hob das LG den Beschluss auf. Es sei kein Hundeverbot zu veranlassen, denn die Größe des Hundes allein sei kein Indiz für seine Gefährlichkeit. Der Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden, und im Übrigen seien die Kinder im Garten auch durch den Kot freilaufender Katzen gefährdet.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hob das OLG den Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung an das LG zurück.

Das Tier ist im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung anzuleinen und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person zu begleiten.

Bei der Interessenabwägung der Beteiligten muss berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handelt. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, dass der Hund noch nie jemanden gebissen hat, folgt schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten darf, in dem kleine Kinder spielen. Durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten eines Hundes sowie von Kindern kann es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass der Hund Kinder und Erwachsene verängstigt, wenn sie ihm im Garten begegnen.

Außerdem kann der Hund im Garten sein Geschäft verrichten. Selbst die Ausscheidungen von entwurmten Hunden können den Antragstellern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden.

Der vom Hund der Antragsgegner ausgehenden latenten Gefährdung von Menschen und der zu erwartenden Verschmutzung des Gartens kann nur durch eine geeignete Anleinung und Führung entgegen getreten werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

Nähere Infomationen: kroll@nkr-hamburg.de