Eigentümerversammlung – Nur der Wohnungseigentümer oder sein Vertreter darf teilnehmen

BGH: Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung
27.02.2018723 Mal gelesen
Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Dieses Gebot würde verletzt, wenn ein Wohnungseigentümer sich vertreten lässt und trotzdem selbst an der Versammlung teilnimmt. Das führt auch dazu, dass die getroffenen Beschlüsse der Versammlung nichtig sind.

Für Wohnungseigentümer sind die Eigentümerversammlungen regelmäßig ein Termin, den Sie nicht verpassen sollten. Hier werden die wichtigen Beschlüsse getroffen. Ist ein Wohnungseigentümer verhindert, kann er sich vertreten lassen. Dann kann er aber nicht selbst an der Versammlung teilnehmen.

"Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Dieses Gebot würde verletzt, wenn ein Wohnungseigentümer sich vertreten lässt und trotzdem selbst an der Versammlung teilnimmt. Das führt auch dazu, dass die getroffenen Beschlüsse der Versammlung nichtig sind", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Mit Urteil vom 21.07.2015 stellte das Landgericht Karlsruhe bereits fest, dass entweder der Wohnungseigentümer oder sein Bevollmächtigter an der Versammlung teilnehmen dürfen (Az.: 11 S 118/14). In dem zu Grunde liegenden Fall gab es eine kleine Eigentümergemeinschaft mit nur drei Wohnungen, zwei davon gehörten ein und demselben Eigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung ließ er sich von seiner Frau und seinem Sohn vertreten. Er selbst nahm aber als Verwalter und Versammlungsleiter an der Versammlung teil. Der andere Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und verließ die Versammlung. Gegen die betroffenen Beschlüsse klagte er.

Das LG Karlsruhe gab der Klage statt. Die getroffenen Beschlüsse seien unwirksam, da sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen seien. Da der Wohnungseigentümer selbst an der Versammlung teilgenommen habe, sei sein Bevollmächtigter nicht zur Teilnahme berechtigt gewesen.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby: "An der Mehrheit der Stimmen hätte sich nichts geändert. Denn grundsätzlich gilt eine Stimme pro Wohnung. Dennoch kann durch einen zusätzlichen Teilnehmer ggf. Druck aufgebaut, dem eigenen Wort mehr Gewicht verliehen und die Haltung der Eigentümerversammlung beeinflusst werden."

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht