Wohnungseigentümer haben umfassenden Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

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24.04.2017123 Mal gelesen
Für Mieter und Wohnungseigentümer gilt gleichermaßen: Ein genauer Blick in die Jahresabrechnung kann sich lohnen.

Dabei haben Wohnungseigentümer ein umfassendes Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Abrechnungs- und Verwaltungsunterlagen, wie ein Beschluss des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 20. Juni 2016 bestätigt (Az.: 2-13 S 13/14). Demnach besteht dieses Recht auch, wenn der Abrechnungszeitraum schon länger zurückliegt und der Eigentümer schon Einsicht genommen hat.

In dem konkreten Fall verlangte ein Wohnungseigentümer erneut Einsicht in die Verwaltungsunterlagen aus dem Abrechnungsjahr 2003. Die Einsicht sollte dann im Beisein eines weiteren Eigentümers und eines Rechtsanwalts erfolgen. Die Hausverwaltung wollte die erneute Einsichtnahme verweigern. Dies begründete sie damit, dass der Wohnungseigentümer die Unterlagen schon mehrfach eingesehen habe und der Anspruch auf Einsicht damit erfüllt sei. Zudem seien etwaige Ansprüche des Eigentümers auf Auszahlung eines Guthabens ohnehin schon verjährt.

Ob mögliche Forderungen schon verjährt sind, spiele aber überhaupt keine Rolle, entschied das LG Frankfurt. Denn das Recht auf Einsichtnahme diene auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit und sei an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Der Eigentümer müsse daher auch kein besonderes berechtigtes Interesse darlegen. Auch den Einwand der Verwaltung, dass die Bereitstellung der Unterlagen einen hohen Arbeitsaufwand darstelle, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nicht zu erkennen, dass der Geschäftsbetrieb der Hausverwaltung durch die gleichzeitige Einsichtnahme dreier Personen erkennbar gestört werde.

"Die Verwaltung kann die erneute Ansicht in die Unterlagen dem Eigentümer nur verweigern, wenn dieser mit seinem Verlangen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Das war hier nicht zu erkennen. Die Prüfung der Jahresabrechnung ist in jedem Fall empfehlenswert, da sich oft genug Fehler in den Abrechnungen finden lassen", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

 

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