Stiefkinder sind bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen

Stiefkinder sind bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen
29.10.20131471 Mal gelesen
Bei der Bemessung des an den Treuhänder abzuführenden Betrages sind nach Ansicht des Landgerichts Mosbach Stiefkinder nicht zu berücksichtigen, denn gegenüber Stiefkindern besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, auch eine Familienunterhaltspflicht besteht in solchen Fällen nicht.

Es ist ja gar nicht so selten, dass ein Mann mit einer Frau verheiratet ist, die Kinder aus einer früheren Beziehung "mitgebracht" hat. Wenn der Mann Alleinverdiener ist, unterhält er somit Frau und Kinder von seinem Einkommen. Wird nun das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Mannes eröffnet, so hat er den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abzuführen, wenn er am Ende der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung gewährt bekommen möchte. Die Höhe des Betrages, der pfändbar und somit an den Treuhänder abzuführen ist, hängt davon ab, wie vielen Personen der Schuldner zum Unterhaltgesetzlich verpflichtet ist. Wie vielen Personen er tatsächlich Unterhalt gewähren muss, ist wurscht, meint das Landgericht Mosbach:

 

Am 28. November 2011 eröffnete das Amtsgericht Mosbach das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den Treuhänder. Am 13. Januar 2012 beantragte der Treuhänder, zur Vorlage beim Arbeitgeber klarstellend festzustellen, dass der Schuldner nur gegenüber zwei Personen, nämlich seiner Gattin und ihrem gemeinsamen Baby, zum Unterhalt verpflichtet sei.Ein Beschluss sei notwendig, um den Arbeitgeber dazu zu veranlassen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners nur zwei statt vier Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Hierzu sei der Arbeitgeber ohne gerichtlichen Beschluss nicht bereit.

Am 16. Februar 2012 erließ das Insolvenzgericht den vom Treuhänder begehrten Beschluss.

Hiergegen legte der Schuldner am 7. März 2012 sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht vor.

 

Die sofortige Beschwerde hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg.

Die Ansicht des Schuldners, er sei auch seinen Stiefkindern gegenüber unterhaltspflichtig, ist unzutreffend. Gegenüber den Stiefkindern bestehe keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es besteht kein Verwandtenunterhalt, denn der Stiefvater ist mit seinen Stiefkindern nicht verwandt. Die Stiefkinder gehören nicht zur Familie, weil diese nur aus den Ehegatten, den gemeinsamen Kindern und den diesen durch Adoption gleichgestellten Kindern bestehe. Die Ansicht des Schuldners, die faktische Unterhaltspflicht müsse mit der gesetzlichen gleichbehandelt werden, geht fehl. Maßgebend sei allein die gesetzliche Unterhaltspflicht.

Der Schuldner könne ja seine Stiefkinder adoptieren, wenn er diesen gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig werden möchte. Dann würden sie bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages mitzählen.

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Fazit: Die vom Landgericht Mosbach vertretene Ansicht überwiegt, indes gibt es auch Gerichte, die anders entscheiden. Als Schuldner sollte man jedenfalls anwaltlichen Rat einholen, bevor man Entscheidungen bezüglich des pfändbaren Betrages hinnimmt.

 

(Quelle: Landgericht Mosbach, Beschluss vom 23.03.2012; 5 T 31/12

Vorinstanz: Amtsgericht Mosbach , Beschluss vom 16.02.2012; 3 IK 203/11)

 

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