Schuldner kann sich sofort gegen den Vorwurf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung wehren

Schuldner kann sich sofort gegen den Vorwurf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung wehren
28.10.20138662 Mal gelesen
Der Schuldner kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger geltend machen.

Widerspricht ein Schuldner dem angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, um auch insoweit von seinen Schulden nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befreit zu werden, kann der Gläubiger während des Insolvenzverfahrens Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. Was ist aber, wenn der Gläubiger erst einmal keine Klage erhebt? - Soll der Schuldner dann auf unabsehbare Zeit abwarten müssen, oder darf er initiativ werden und selber Feststellungsklage dahingehend erheben, dass seine Schulden nicht aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung herrühren?

 

Am 12. November 2009 wurde ein getrennt lebender Ehemann verurteilt, seiner Ehefrau monatlichen Unterhalt zu zahlen. Am 13. Januar 2010 beantragte der Ehemann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und legte den Entwurf eines Insolvenzplans vor. Am 24. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 28. April 2010 wurde Eigenverwaltung angeordnet. Die Ehefrau meldete titulierten Unterhalt in Höhe von 101.871 € zur Tabelle an. Am 16. Juni 2010 meldete sie hierfür nachträglich den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an.

Die Forderung als solche wurde zur Tabelle festgestellt; der Schuldner widersprach der beantragten Ergänzung zum Rechtsgrund. Der Schuldner hat beantragt festzustellen, dass die angemeldete Forderung in Höhe von 101.871 € nicht aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Revision.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klage nicht unzulässig sei und wies die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurück.

Widerspricht der Schuldner dem angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, könne der Gläubiger während des Insolvenzverfahrens Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. Das Feststellungsinteresse folge aus dem Widerspruch als solchen. Der Streit, ob die betroffene Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, sei nach Anmeldung zur Tabelle und Widerspruch des Schuldners früher oder später zu erwarten. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, diesen Streit auf die Zeit nach der Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu überlassen.

Ebenso wie der Gläubiger ein Interesse an der Feststellung hat, dass seine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, habe der Schuldner ein Interesse an der Feststellung, dass dies nicht der Fall ist. Dass diese Feststellung bereits vor der Erteilung der Restschuldbefreiung getroffen wird, liege ebenso im Interesse des Schuldners wie des Gläubigers. Endgültige Gewissheit könne der Schuldner dann, wenn eine Forderung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet worden ist, nur durch ein rechtskräftiges Urteil erlangen, denn allein sein Widerspruch gegen die Rechtsnatur der Forderung könne den Gläubiger nicht daran hindern, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Die Befugnis des Schuldners, den Widerspruch im Wege der negativen Feststellungsklage zu verfolgen, sei auch nicht wegen des bereits eingeleiteten Planverfahrens ausgeschlossen. Ob der Plan bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben werde, so dass es auf den Rechtsgrund der Forderung der Beklagten nicht ankomme, steht derzeit noch nicht fest.

Die Klage ist mithin zulässig und das Oberlandesgericht muss sich jetzt inhaltlich mit der Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung beschäftigen.

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Fazit: Als Schuldner kann man also, wenn der Gläubiger behauptet, seine Forderung entstamme einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, nach Widerspruch zur Tabelle, sofort Feststellungsklage dagegen einlegen. Ob dies sinnvoll ist, oder ob man besser abwarten soll, ob der Gläubiger später überhaupt vollstrecken will, um dann Vollstreckungsgegenklage zu erheben, ist eine Frage des Einzelfalls, die ausführlicher anwaltlicher Beratung bedarf.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2013; IX ZR 30/13

Vorinstanz: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. vom 19.12.2012; 13 U 18/11

Vorinstanz: Landgericht Potsdam, Urteil vom 30.12.2010; 11 O 131/10)

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