Rechtsmittel bei Ablehnung der Einberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlung des Quorums

Rechtsmittel bei Ablehnung der Einberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlung des Quorums
23.10.2013238 Mal gelesen
Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung steht einem Gläubiger nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt.

Ein wichtiges Gremium im Insolvenzverfahren ist die Gläubigerversammlung. Die Insolvenzordnung verpflichtet das Insolvenzgericht jedoch nur dann zur Einberufung der Gläubigerversammlung, wenn dies vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder unter anderem von einem Gläubiger, der nach Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der Forderungen erreicht, beantragt wird. Was ist nun, wenn sich ein Insolvenzgericht so erheblich verschätzt, dass es eine Gläubigerversammlung nicht einberufen muss?

 

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragte ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zurückgewiesen, weil die Forderungen des Gläubigers nicht das von der Insolvenzordnung geforderte Quorum erreichten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 13. Juli 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.

 

Der Bundesgerichtshof hob die Beschwerdeentscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass nicht nachrangige Insolvenzgläubiger auch dann berechtigt seien, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft bestritten worden seien. Er habe ferner ausgeführt, es könne nicht Sinn der Insolvenzordnung sein, die Prüfung, ob der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist, vorwegzunehmen; denn die Entscheidung über die Gläubigereigenschaft müsse in erster Linie dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern überlassen bleiben.

Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Gläubigereigenschaft des Antragstellers, sondern um die Frage, ob seine Forderungen die Grenze von zwei Fünfteln erreichen. Hierüber habe ausschließlich das Insolvenzgericht zu entscheiden. Das Gesetz spricht hier von einer "Schätzung". Trotz dieser Unterschiede sei auch im vorliegenden Fall der Zweck des Gesetzes maßgebend, durch ein weitgehendes Initiativrecht den Einfluss der Gläubiger auf den Gang des Verfahrens und die Art und Weise der Gläubigerbefriedigung zu stärken.

Nach der Insolvenzordnung stehe dem Antragsteller, dessen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde zu. Eine Einschränkung des Beschwerderechts auf solche Fälle, in denen die Ablehnung nicht auf die Verfehlung des Quorums gestützt worden ist, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Dies lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Ablehnung wegen Verfehlung des Quorums ebenfalls als anfechtbar angesehen hat.

Das Beschwerdegericht habe zur Begründung seiner Entscheidung zwar ausgeführt, die Forderungen des Antragstellers erreichten nicht die Grenze von zwei Fünfteln. Es hat insoweit jedoch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Damit ist die Beschwerdeentscheidung nicht mit Gründen versehen.

Das Landgericht wird sich aus diesen Gründen erneut mit der Sache beschäftigen müssen.

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Fazit: Entscheidungen der Insolvenzgerichte über die Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung muss man als Gläubiger nicht hinnehmen. Dafür sind diese zu wichtig. Die Frage, ob die Einberufung vom Gericht zu Recht abgelehnt worden ist, oder ob eine Chance besteht, doch eine Versammlung durchzubekommen, wir man oft nur einem Gespräch mit einem Anwalt klären können.

  

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2006; IX ZB 138/06

Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13.07.06; 326 T 58/06

Amtsgericht Hamburg; Beschluss vom 02.05.2006; 67b 251/03)

 

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