Noch nicht festgestellte Forderungen zählen beim Quorum zur Antragsbefugnis für die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit

Noch nicht festgestellte Forderungen zählen beim Quorum zur Antragsbefugnis für die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit
22.10.2013358 Mal gelesen
Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch dann berechtigt, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft worden sind.

Ein wichtiges Entscheidungsgremium im Insolvenzverfahren ist die Gläubigerversammlung. Die Insolvenzordnung verpflichtet das Insolvenzgericht jedoch nur dann zur Einberufung derselben, wenn dies vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder unter anderem von fünf Gläubigern, die nach Schätzung des Gerichts ein Fünftel der Forderungen oder von einem Gläubiger, der nach Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der Forderungen erreicht, verlangt wird. Die Insolvenzordnung schweigt sich darüber aus, ob mit "Forderungen" die bereits festgestellten Forderungen gemeint sind, oder ob angemeldete Forderungen ausreichen, um das Antragsquorum zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu erfüllen. Im Frühstadium nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gibt es regelmäßig erhebliche Unterschiede zwischen "nur angemeldeten" und bereits "festgestellten" Forderungen. Wenn man als Amtsgericht die Meinung vertritt, nur die bereits festgestellten Forderungen seien für das Antragsquorum maßgebend, kann man um die (vielleicht lästige) Pflicht, die Versammlung einzuberufen, herumkommen. ..

 

In einem in Bremen anhängigen Insolvenzverfahren verlangten 22,9 % der angemeldeten und 11,3 % der festgestellten Forderungen die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Der Verwalter ist dem Antrag entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgewiesen. Das erforderliche Quorum sei nicht erreicht. Das Landgericht Bremen half der sofortigen Beschwerde der 163 Gläubiger nicht ab, sodass diese Rechtsbeschwerde einlegten.

 

Der Bundesgerichtshof verpflichtete das Amtsgericht Bremen zur Einberufung des Gläubigerversammlung.

Nach der Insolvenzordnung sei eine Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern beantragt wird, deren Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Insolvenzgläubiger sei nach der Insolvenzordnung jeder persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Für die Stellung als Insolvenzgläubiger komme es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet, anerkannt oder bestritten sei.

Die Beschwerdeführer haben im Einzelnen dargelegt, dass sie bereits mit den vom Verwalter vorläufig bestrittenen Forderungen das Quorum von 20 % erfüllen. Das Beschwerdegericht habe entsprechende Feststellungen nicht getroffen, weil nach seiner Auffassung das Antragsquorum in jedem Fall vom Insolvenzgericht durch Schätzung ermittelt werden müsse. Dies sei jedoch fehlerhaft.

Ist eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, habe der Gläubiger ohne weiteres ein Antragsrecht. Für eine Schätzung durch das Insolvenzgericht bestehe dann keine Veranlassung. Ist die Forderung angemeldet, aber über die Feststellung noch nicht entschieden, obwohl die Forderung nicht oder lediglich vorläufig bestritten ist, könne nichts anderes gelten. Eine nicht bestrittene Forderung ist festzustellen. Sie müsse deshalb einer zur Tabelle festgestellten Forderung gleichgestellt werden.

Das Insolvenzgericht habe auch diejenigen Gläubiger als antragsberechtigt zu behandeln, deren angemeldete Forderungen endgültig bestritten worden sind. Das Insolvenzgericht sei aber schon grundsätzlich nicht dazu berufen, die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger festzustellen. Dies sei Aufgabe des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubiger.

Nach alledem war es rechtswidrig, die Einberufung der Gläubigerversammlung abzulehnen.

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Fazit: Abschlägige Entscheidungen des Insolvenzgerichts muss man nicht hinnehmen. Vor allem dann, wenn man sich mit anderen Gläubigern einig ist, kann man mit anwaltlicher Hilfe seine Interessen erfolgreich durchsetzen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2004; IX ZB 114/04

Vorinstanz: Landgericht Bremen, Beschluss vom 22.04.2004

Amtsgericht Bremen; Beschluss vom 12.03.2004)

 

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