Wem gehört der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend gemachte Pflichtteilsanspruch?

Wem gehört der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend gemachte Pflichtteilsanspruch?
17.10.2013630 Mal gelesen
Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er nach Aussage des Bundesgerichtshofs in vollem Umfange der Nachtragsverteilung.

Ein Insolvenzschuldner muss sich, wenn sich ein Erbfall anbahnt, folgende Rechtsgrundsätze vergegenwärtigen: Vermögen, dass er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Beginn der Wohlverhaltenszeit von Todes wegen erwirbt, fällt zu 100% der Masse zu. Vermögen, das ihm während der Wohlverhaltenszeit von Todes wegen zufällt, bekommt die Masse zur Hälfte, die andere Hälfte darf er behalten. Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Wohlverhaltenszeit verstrichen, kann er alles das, was ihm von Todes wegen zufällt, zu 100% behalten. Den Zeitpunkt des Erbfalles kann man als Schuldner nicht hinauszögern, aber man muss ja das Erbe oder den Pflichtteil nicht sofort geltend machen - oder?

 

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 30. Dezember 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 8. Juli 2003 verstarb der Vater, der ihren Bruder zum Alleinerben eingesetzt hatte. Am 17. Juni 2004 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Am 6. Juli 2004 erhob die Schuldnerin gegen ihren Bruder Klage wegen ihres Pflichtteilsanspruchs. Am 30.12. 2004 endete die Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltenszeit). Durch Urteil vom 16. Januar 2009 wurde der Bruder zur Zahlung von 33.485, 38 € verurteilt.

Das Insolvenzgericht ordnete die Nachtragsverteilung hinsichtlich der gesamten 33.485,38 € an. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurück.

Die Anordnung der Nachtragsverteilung sei auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Schlusstermin stattgefunden habe. Dass vorliegend der Schuldnerin der Schlusstermin nicht mitgeteilt worden sei, sei völlig unerheblich, denn Verfahrensfehler stellen die Zäsurwirkung des Schlusstermins nicht in Frage. Auch hätte der Schlusstermin der Schuldnerin gar nicht mitgeteilt werden müssen, da er öffentlich bekannt gemacht worden sei.

Nach der Insolvenzordnung sei die Anordnung einer Nachtragsverteilung möglich, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin entstand mit dem Erbfall am 8. Juli 2003. Von diesem Zeitpunkt an gehörte er zum Vermögen der Schuldnerin und damit auch zur Insolvenzmasse. Maßgeblich für die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse oder zum Neuerwerb während der Wohlverhaltensphase sei, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe.

Offen gelassen habe der Bundesgerichtshof bisher, ob dann, wenn der Schuldner einen während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gerichtlich geltend macht, eine Nachtragsverteilung zu erfolgen hat, ob der Halbteilungsgrundsatz gelte oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zustehendes Vermögen handele. Nach richtiger Ansicht habe eine Nachtragsverteilung zu erfolgen, weil der nachträglich eingeklagte Anspruch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörte.

Der Anordnung der Nachtragsverteilung stand nicht entgegen, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits abgelaufen war. Mit der Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Nachtragsverteilung nichts zu tun. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt daher in vollem Umfange der Nachtragsverteilung

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Fazit: Das Hinauszögern der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs hat der Schuldnerin vorliegend nichts gebracht. Vielleicht hätte es aber andere Möglichkeiten gegeben, den Pflichtteil vor einer Inanspruchnahme durch den Treuhänder zu retten. Solche Fragen sollte man mit seinem Anwalt besprechen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2010; IX ZB 184/09

Vorinstanz: Landgericht Münster, Beschluss vom 13.07.2009; 5 T 296/08

Amtsgericht Münster, Beschluss vom 02.04.2009; 75 IK 56/02)

  

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