Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen beim Arbeitseinkommen in der Insolvenz

Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen beim Arbeitseinkommen in der Insolvenz
16.10.2013541 Mal gelesen
Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen.

Einige Arbeitnehmer bekommen von ihrem Arbeitgeber neben Geld auch Sachleistungen, wie Verpflegung, Flugreisen, private Dienstwagennutzung und dergleichen. Gerät der Arbeitnehmer in die Insolvenz und muss er den pfändbaren Teil seines Einkommens dann an den Treuhänder abführen, so obliegt es dem Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens anhand der Pfändungstabellen im 8. Buch der Zivilprozessordnung zu errechnen. Fraglich ist nur, wie der Wert der Sachleistung hierbei anzusetzen ist. Im Zweifelsfall wird der Arbeitnehmer meinen, der Arbeitgeber habe den Wert zu hoch angesetzt. Doch an wen wendet er sich nun? - An den Treuhänder? Das Insolvenzgericht? - oder an seinen Arbeitgeber?

 

Am 5. Juni 2011 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Berechnung des pfändbaren Teils seiner Bezüge, insbesondere die Einbeziehung des vom Arbeitgeber gestellten, auch für Privatfahrten nutzbaren Dienstwagens beanstandet. Der Treuhänder ist dem Antrag entgegen getreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Wert der Dienstwagennutzung niedriger festgesetzt und die Kosten der Beschwerde der Insolvenzmasse auferlegt. Mit der Rechtsbeschwerde will der Treuhänder die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.

 

Der Bundesgerichtshof hob auf die Rechtsbeschwerde hin die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und wies die Beschwerde des Schuldners zurück.

Der Antrag des Schuldners sei wegen fehlender Zuständigkeit des Insolvenzgerichts unzulässig gewesen. Das Insolvenzgericht sei zuständig für Entscheidungen darüber, ob ein Gegenstand nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Insolvenzmasse gehört.

Allein der Umstand, dass die Anwendung einer Vorschrift der Zivilprozessordnung zwischen den Parteien des Rechtsmittelverfahrens streitig ist, führe jedoch noch nicht zu einer Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig werde.

Die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien obliegt dem Drittschuldner, nicht dem Vollstreckungs- oder dem Insolvenzgericht. Einer gerichtlichen Anordnung bedürfe es nicht. Verbindlich könne die streitige Berechnung des pfändungsfreien Betrages in einem Einziehungsprozess geklärt werden, insbesondere im Rahmen einer Klage des Schuldners oder des Treuhänders gegen den Arbeitgeber; eine Bindungswirkung im Verhältnis zum nicht an diesem Rechtsstreit beteiligten Treuhänder oder Schuldner könne durch eine Streitverkündung erreicht werden.

---------------

Fazit: Wäre der Schuldner anwaltlich beraten gewesen, hätte er sich hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Betrages gleich an seinen Arbeitgeber gewandt. Im Normalfall hätte dieser auch mit sich reden lassen, da die Gesamtsumme, die er zahlt ja gleich hoch bleibt.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2012; IX ZB 7/12

Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 05.12.2011; 4 T 450/11

Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 19.0.9.2011; 10 IK 158/11)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage