Kann Schuldner den Treuhänder zur Unterlassung des Widerrufs von Lastschriften zwingen?

Kann Schuldner den Treuhänder zur Unterlassung des Widerrufs von Lastschriften zwingen?
16.10.2013372 Mal gelesen
Das Insolvenzgericht ist nach Aussage des Bundesgerichtshofs nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.

Lastschriften im Einziehungsermächtigungsverfahren sind für den Kontoinhaber eine feine Sache, da er die hierdurch veranlassten Belastungsbuchungen bis zu dessen Genehmigung durch Erklärung gegenüber seiner Bank widerurrufen kann. Der Segen wandelt sich in einen Fluch, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Treuhänder neigen dazu, sogleich nach Amtsübernahme alle durch das Einziehungsermächtigungsverfahren verursachten Belastungsbuchungen erst einmal zu widerrufen und der Kontoinhaber bekommt einen Riesenärger mit Vermieter, Stadtwerken, GEZ, Internetprovider, etc..

 

Am 22. Januar 2008 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Der Treuhänder widersprach vielen Belastungsbuchungen, welche zuvor im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens bewirkt worden waren, und zog die Beträge zur Masse.

Die Schuldnerin beantragte die Auskehrung der Beträge an sich, damit sie diese an ihre Gläubiger auskehren könne. Das Insolvenzgericht hat das Begehren der Schuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als sofortige Beschwerde verstanden, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Schuldnerin beantragte für beabsichtigte Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe.

 

Der Bundesgerichtshof wies das Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück.

Die bei Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften zu treffenden Entscheidungen habe der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht alle Unterlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend seien. Hier gehe es jedoch nicht um die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage klären lassen, ob der Treuhänder berechtigt sei, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lasse sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten. Dass das Guthaben ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändere daran nichts.

Ein Streit zwischen dem Treuhänder und dem Schuldner darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehöre, sei vor dem Prozessgericht auszutragen. Soweit ein Schuldner meint, der Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Treuhänder keine Weisung zu erteilen, sei jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könne die Schuldnerin nicht die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören, erreichen. Der Bundesgerichtshof versagte ihr daher die begehrte Prozesskostenhilfe.

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Fazit: Hätte die Schuldnerin rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle wichtigen Einzugsermächtigungen widerrufen und die fälligen Zahlungen per Überweisung getätigt, hätte der Treuhänder, die Buchungen nicht einfach widerrufen können, sondern hätte den nicht ganz so einfachen Weg einer Insolvenzanfechtung beschreiten müssen. Dieser Fall zeigt indes auf, dass beim Umgang des Schuldners mit einem Treuhänder anwaltliche Begleitung angebracht ist.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2008; IX ZA 23/08

Vorinstanz: Landgericht Frankenthal; Beschlusss vom 07.05.2008; 1 T 109/08

Amtsgericht Neustadt)

 

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