Wer im Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung beantragt, bekommt auch keine

Wer im Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung beantragt, bekommt auch keine
07.10.20134462 Mal gelesen
Wer sich im Insolvenzverfahren anwaltlich nicht vertreten lässt und es daher versäumt, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, kann dies, wie das Landgericht Wuppertal feststellt, später nicht mehr nachholen.

Anwälte kosten ja nun mal Geld. Und da man als Insolvenzschuldner eh zu wenig davon hat, ist es mehr als verständlich, wenn man versucht, sich ohne einen solchen durch ein Insolvenzverfahren durchzuwurschteln. Wenn man dann merkt, dass man sich doch hätte anwaltlich beraten lassen sollen, ist dies dann zumeist zu spät.

 

Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. April 2000 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und Berichtstermin auf den 23. Mai 2000 bestimmt. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung wurde von der anwaltlich nicht vertretenen Schuldnerin nicht gestellt. Mit Beschluss vom 7. September 2010 wurde das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.

Anfang 2011 nahm dann die Schuldnerin dann doch noch anwaltliche Hilfe in Anspruch. Mit Schreiben vom 22. März 2011 baten die Anwälte der Schuldnerin um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung über die Restschuldbefreiung gerechnet werden könne. Auf die Mitteilung des Amtsgerichts, dass kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, beantragte die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer Anwälte vom 2. Mai 2011 sodann die Restschuldbefreiung.

 

Das Amtsgericht versagte der Schuldnerin die Restschuldbefreiung.

Sie habe nicht rechtszeitig einen Antrag gestellt. Ihr sei zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss ein Merkblatt zur Restschuldbefreiung zugestellt worden.

Die Schuldnerin legt sofortige Beschwerde ein. Sie macht geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und sie davon ausgegangen sei, dass sie mit der Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt habe, um Restschuldbefreiung zu erhalten.

 

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück.

Nach der Insolvenzordnung setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus. Der Antrag war nach der damaligen Fassung der Insolvenzordnung spätestens im Berichtstermin zu erklären. Diesem Antragserfordernis werde der nunmehr gestellte Antrag nicht gerecht. Es könne offen bleiben, ob die Schuldnerin über das Erfordernis eines Antrages auf Restschuldbefreiung belehrt wurde. Die Frist nach der alten Fassung der Insolvenzordnung war, anders als in der derzeit geltenden Fassung, nicht an die Erteilung eines Hinweises geknüpft. Vielmehr lief die Frist zur Antragstellung auch dann nicht später als mit dem Ende des Berichtstermins ab, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht vor diesem Termin auf das Antragserfordernis hingewiesen hat.

Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung sei übrigens auch nicht möglich, da die Insolvenzordnung dies weder nach der bisherigen, noch nach der neuen Fassung vorsehe.

 

Für potentielle Insolvenzschuldner bedeutet dies, dass sie rechtzeitig vor Insolvenzantragstellung anwaltlichen Beistand suchen sollten. Es ist nämlich nicht so, dass das Gericht dem anwaltlich nicht vertretenen Schuldner soweit beisteht, dass er auch ohne anwaltlichen Beistand das Verfahren gut durchlaufen könnte.

(Quelle: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 12.03.2012; 6 T 60/12

Vorinstanz: Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom ; 145 IN 75/00)

 

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