Dem Treuhänder gehen die Gewinne des selbständigen Schuldners nichts an

Dem Treuhänder gehen die Gewinne des selbständigen Schuldners nichts an
02.10.2013279 Mal gelesen
In der Wohlverhaltensphase muss der selbständig tätige Schuldner einem Verlangen des Gerichts oder des Treuhänders, Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erteilen, nicht nachkommen.

Nach der Insolvenzordnung obliegt es einem selbständig tätigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Darf er also die Höhe seiner Gewinne aus seiner selbständigen Tätigkeit dem Treuhänder oder Gericht gegenüber verschweigen?

Das auf Eigenantrag des selbständig tätigen Schuldners am 15. März 2002 eröffnete Insolvenzverfahren wurde wegen Masseunzulänglichkeit nach Ankündigung der Restschuldbefreiung am 18. April 2005 eingestellt. Im Februar 2007 beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser gegenüber dem Treuhänder seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit nicht ausreichend offengelegt habe. Anschließend forderte das Insolvenzgericht den Schuldner zur Auskunftserteilung auf. Unklar ist geblieben, ob der Schuldner dem nachgekommen ist. Jedenfalls wies das Gericht den Versagungsantrag der Gläubigerin zurück. Das Landgericht bestätigte auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin die Zurückweisung des Versagungsantrags.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass ein Versagungsgrund nicht vorgelegen habe.

In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner nur selbständig tätig. Das hat zur Folge, dass seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit nicht unter die Abtretungserklärung fallen. Einnahmen, die ein Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus der Bestimmung in der Insolvenzordnung, dass er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen habe, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, gerecht werden könne. Sie können deshalb ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung beizufügen hat nicht als pfändbares Einkommen anzusehen sein.

Ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können, sei unerheblich, denn er hat ja nur den pfändbaren Teil des Betrages abzuführen, den er verdient hätte, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Mehr können Treuhänder oder Gläubiger von ihm nicht beanspruchen.

Da die abzuführende Summe somit völlig unabhängig davon ist, was er mit seiner selbständigen Tätigkeit verdient, gehen dem Gericht und dem Treuhänder die Gewinne des selbständigen Schuldners auch nichts an.

----

Der selbständig tätige Schuldner sollte bedenken, dass es sinnvoll sein kann, dem Treuhänder oder dem Insolvenzgericht nicht mehr zu erzählen, als das, was das Gesetz verlangt. Offenbarte Informationen, die darüber hinausgehen, könnten irgendwann mal gegen einen benutzt werden. Im Zweifel sollte man den Rat eines Anwalts einholen, bevor man voreilig Auskünfte erteilt.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2013; IX ZB 165/11

Vorinstanz: Landgericht Münster, Beschluss vom 02.05.2011; 5 T 524/08

Amtsgericht Münster, Beschluss vom 19.02.2008; 77 IN 35/01)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage