Kann einem Schuldner, der wegen Bankrotts rechtskräftig verurteilt worden ist, Restschuldbefreiung gewährt werden? Natürlich nicht, möchte man meinen. Doch kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an:
Auf Antrag des Schuldners wurde am 18. Februar 2005 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Am 17. Februar 2011 endete die Laufzeit der Abtretungserklärung und damit die Wohlverhaltensperiode.
Durch Urteil vom 4. Mai 2011 wurde der Schuldner wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde am 15. März 2012 rechtskräftig.
Zwei Gläubiger haben die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Gericht gewährte daraufhin dem Schuldner am 22. Juni 2012 die Restschuldbefreiung.
Klar, dass die Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde dagegen vorgingen. Doch selbst die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Schuldner zu Recht die Restschuldbefreiung gewährt worden sei.
Mit Recht habe das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens entschieden, nachdem es die Beteiligten in einem besonderen Termin angehört habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei nämlich nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat hätte indes nur erfolgen können, wenn die Verurteilung wegen der Insolvenzstraftat bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig geworden wäre. Dies war hier der 17. Februar 2011. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Urteil vorgelegen.
Ohne Bedeutung sei, zu welchem Zeitpunkt das Gericht die Entscheidung über die Restschuldbefreiung treffe. Nach dem Wortlaut der Versagungstatbestände muss die strafrechtliche Verurteilung spätestens zu den in den Versagungstatbeständen genannten Stichtagen in Rechtskraft erwachsen sein, um dem Schuldner die Restschuld versagen zu können. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Dem Schuldner musste im vorliegenden Fall daher die Restschuldbefreiung erteilt werden.
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Für einen Schuldner am Ende der Wohlverhaltensperiode bedeutet dies, dass er mit Hilfe seines Anwalts seine drohende Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat und die Rechtskraft derselben möglichst weit hinausschieben sollte.
Für einen Gläubiger bedeutet dies, dass er vor dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode schauen sollte, ob er andere Versagungstatbestände sieht, außer einer im Raum stehenden strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat.
(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013; IX ZB 94/12
Vorinstanz: Landgericht Halle (Saale), Beschluss vom 15.08.2012; 3 T 17/12
Amtsgericht Halle (Saale), Beschluss vom 22.06.2012; 59 IN 1446/04 )
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